Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Wohnungsbaukombinat G. Projektierung. Umwandlung in eine GmbH vor dem 30.6.1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 vorliegt, richtet sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag (30.6.1990) Arbeitgeber war (vgl BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 30/05 R und vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 2), wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist.

2. Die H GmbH G wurde am 28.6.1990 Rechtsnachfolger des Betriebsteils 5 - Projektierung des VEB Wohnungsbaukombinats "G D" G. Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer Beschäftigte der GmbH. Sie waren zum Stichtag nicht mehr bei dem VEB beschäftigt, der erst mit der Eintragung der O GmbH in das Register am 25.7.1990 vollständig erlosch.

3. Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1.6.1990 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu sein; er bestand seitdem gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle (vgl LSG Erfurt vom 29.1.2007 - L 6 R 509/05).

 

Orientierungssatz

Die H GmbH war am 30.6.1990 auch kein gleichgestellter Betrieb (Konstruktionsbüro) iS des § 1 Abs 2 der ZAVtIVDBest 2.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die 1944 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt (heute: Chemnitz) das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 5. Mai 1969). Anschließend war sie nach den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Mai 1971 als Konstrukteur bzw. Offertingenieur beim VEB Textilmaschinenbau G. und von 1. Juni 1971 bis 31. Mai 1990 als Ingenieur für Technologie bzw. Technik und Mitarbeiter Baustelleneinrichtung beim Betrieb 5 - Projektierung des VE Wohnungsbaukombinat G. beschäftigt. Ab 1. Juni 1990 ist als Beschäftigungsbetrieb die H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH G. eingetragen.

Das VE Wohnungsbaukombinat Ge. wurde am 11. Dezember 1968 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rats der Stadt Gera, Abteilung C Nr. 110-10-74 eingetragen, am 23. April 1971 in VEB Wohnungsbaukombinat G. und am 17. Februar 1986 in VEB Wohnungsbaukombinat “G.„ G. umbenannt.

In dem sog. “Rahmenvertrag„ vom 29. Mai 1990, abgeschlossen zwischen dem VEB Wohnungsbaukombinat G. und dem Betrieb 5 - Projektierung, “zur Umwandlung des Betriebes Projektierung ab 1. Juni 1990 in eine unabhängige Architektur- und Ingenieurgesellschaft mbH„ wurde die Ausgliederung und Umwandlung geregelt. Nach § 9 sind “nachfolgende Verträge…als Ergänzung zum Rahmenvertrag„ abzuschließen: “…Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften T: 31.05.1990…„. Nach dem “Gründungsbericht für die Umwandlung des Betriebes Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat G. in eine H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH„ vom 31. Mai 1990 des Betriebsleiters M. wird “der Betrieb 5 - Projektierung des VEB WBK G. mit Wirkung vom 01.06.1990 in eine GmbH gewandelt„. Das Unternehmen werde “durch Planungsleistungen und ingenieurtechnische Arbeiten folgender Gebiete geprägt:

Wohnungsbau

- die gesamte Palette vom sozialen bis gehobenem Wohnungsbau einschließlich Eigentumswohnungen, Einfamilien- bzw. Reihenhäuser;

- Um- und Ausbau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erneuerung;

- spezielle Wohnformen, wie z.B. alters gerechtes Wohnen, Wohnen für Behinderte

Gesellschaftsbau

- Bauten des Gesundheitswesens ohne Einschränkungen;

- Bildungsbauten aller Art;

- Sportbauten, Freizeit und Erholung;

- Gebäude für Forschung, Wissenschaft;

- Kultur- und Verwaltungsbauten;

- Handelseinrichtungen aller Art;

- Funktionsunter-, an- und überlagerungen

Industriebau, Bauten im ländlichen Bereich

- Verlagerungsbauten kleinerer und mittelständiger Handwerks- und Industriebetriebe aller Wirtschaftszweige;

- Funktionsgebäude aller Art;

- Hallenbauten aller Art und jeder Größe;

- nichtstörende Industrie und Handwerk als Unterlagerungsobjekte

Rekonstruktion

- innerstädtische Wohngebiete einschließlich Baulückenschluss;

- bautechnische Instandsetzungsleistungen;

Spezialleistungen

- Projekte für Heizungs...

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