Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. HAPRO GmbH. VEB Wohnungskombinat Gera

 

Orientierungssatz

Die HAPRO GmbH als Nachfolgeunternehmen des VEB Wohnungskombinat Gera war am 30.6.1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb iS der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2) (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7).

 

Tenor

6R9969R90605Urteilbarbarin Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1942 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z. am 7. Juli 1962 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Anschließend war er nach den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung als Ingenieur beim VEB Gelenkwellenwerk S. (3. September 1962 bis 29. Februar 1964), Technischer Leiter bei der Stadtreinigung des Rats der Stadt G. bzw. beim VEB (K) Stadtwirtschaft G. (3. März 1964 bis 20. Mai 1975) und als Abteilungsleiter Projektierung beim VE Wohnungsbaukombinat G. (20. Mai 1975 bis 31. Mai 1990) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 29. April 1975 ist Folgendes festgehalten: “Als Arbeitsort wird WBK G., PB 5 - Projektierung Abt. 7 vereinbart.„ Mit Änderungsvertrag vom 8. April 1980 wurde er als “Leiter Abt. 09 der produzierenden Einheiten Heizung, Lüftung, Sanitär- und Elektrotechnik„ des Betriebsteils Projektierung eingesetzt. Vom 1. Juni bis 15. Juli 1990 ist in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als  Beschäftigungsbetrieb die H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH G. eingetragen, ab 16. Juli 1990 die D.-AG.

Das VE Wohnungsbaukombinat G. wurde am 11. Dezember 1968 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rats der Stadt Gera, Abteilung C Nr. 110-10-74 eingetragen, am 23. April 1971 in VEB Wohnungsbaukombinat G. und am 17. Februar 1986 in VEB Wohnungsbaukombinat “G.„ G. umbenannt.

In einem “Rahmenvertrag„ vom 29. Mai 1990, abgeschlossen zwischen dem VEB Wohnungsbaukombinat G. und dem Betrieb 5 - Projektierung, “zur Umwandlung des Betriebes Projektierung ab 1. Juni 1990 in eine unabhängige Architektur- und Ingenieurgesellschaft mbH„, wurde die Ausgliederung und Umwandlung geregelt. Nach § 9 sind “nachfolgende Verträge als Ergänzung zum Rahmenvertrag„ abzuschließen: “…Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften T: 31.05.1990…„. Nach dem “Gründungsbericht für die Umwandlung des Betriebes Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat G. in eine H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH„ vom 31. Mai 1990 des Betriebsleiters M. wird “der Betrieb 5 - Projektierung des VEB WBK G. mit Wirkung vom 01.06.1990 in eine GmbH gewandelt„. Das Unternehmen werde “durch Planungsleistungen und ingenieurtechnische Arbeiten folgender Gebiete geprägt:

Wohnungsbau

- die gesamte Palette vom sozialen bis gehobenem Wohnungsbau einschließlich Eigentumswohnungen, Einfamilien- bzw. Reihenhäuser;

- Um- und Ausbau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erneuerung;

- spezielle Wohnformen, wie z.B. alters gerechtes Wohnen, Wohnen für Behinderte

Gesellschaftsbau

- Bauten des Gesundheitswesens ohne Einschränkungen;

- Bildungsbauten aller Art;

- Sportbauten, Freizeit und Erholung;

- Gebäude für Forschung, Wissenschaft;

- Kultur- und Verwaltungsbauten;

- Handelseinrichtungen aller Art;

- Funktionsunter-, an- und -überlagerungen

Industriebau, Bauten im ländlichen Bereich

- Verlagerungsbauten kleinerer und mittelständiger Handwerks- und Industriebetriebe aller Wirtschaftszweige;

- Funktionsgebäude aller Art;

- Hallenbauten aller Art und jeder Größe;

- nichtstörende Industrie und Handwerk als Unterlagerungsobjekte

Rekonstruktion

- innerstädtische Wohngebiete einschließlich Baulückenschluß;

- bautechnische Instandsetzungsleistungen;

Spezialleistungen

- Projekte für Heizungs- Lüftungs- und Sanitäranlagen;

- Elektroanlagen;

- Erschließungsleistungen - Freiflächen;

Kooperations- und Dienstleistungen

- Anfertigung von Bauzustandsanalysen;

- Aufmaße aller Art;

- Gutachtertätigkeit für

- Standfestigkeit/Gebäudestatik

- Preisbildung

- Bauphysik

- Softwareentwicklung

- Vervielfältigungs- und Kopierleistungen.„

Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 1990 meldeten die Geschäft...

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