Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Betriebshandwerkers auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte. Mehrstufenschema des BSG. Berufliche Qualifikation. Tarifliche Einstufung. Oberer Angelernter. Verweisungstätigkeit
Orientierungssatz
1. Ein Betriebshandwerker kann als Angelernter oberen Ranges zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden.
2. Zum Berufsbild des Maurers, des Betonwerkers und des Baufacharbeiters.
Normenkette
SGB VI §§ 43, 240
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. April 2008
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der 1954 geborene Kläger erwarb 1972 einen Abschluss für die Ausbildung im Teilgebiet des Ausbildungsberufes Betonwerker als Betonwerkerhelfer. Danach arbeitete er laut eigenen Angaben bis 1975 als Betonbauer/Maurer bei der PGH Bauwerk O., anschließend bis 1991 als Betriebshandwerker bei dem VEB Laborchemie A.. Seitdem übte er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Tätigkeiten als Maurer, Trockenbauer, Baufacharbeiter, Fensterbauer und Maler aus. Zuletzt war er laut Arbeitsvertrag vom 13. November 2001 bei der K. Textilmoden GmbH als Betriebshandwerker beschäftigt und laut Arbeitgeberauskunft vom 1. Juni 2004 vorwiegend als Maurer eingesetzt. Sein Bruttoarbeitsverdienst betrug 7,67 Euro die Stunde. Seit dem 2. Januar 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld.
Im Juli 2002 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der M. Klinik B. K. vom 14. Mai 2002 (Diagnosen: Kraft- und Bewegungseinschränkung bei Zustand nach Hüfttotalendoprothesen(HTEP)-Implantation links bei Coxarthrose, Zustand nach Splenektomie; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Arbeiten im Hocken und ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2002 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Z. vom 20. Januar 2003 ein (Diagnosen: leichte Funktionseinschränkung des linken Gelenkes bei Zustand nach HTEP-Implantation wegen vorbestehender Hüftkopfnekrose, lokales Lumbalsyndrom, Zustand nach Splenektomie; Leistungseinschätzung: Leistungseinschränkungen für längeres Laufen, häufiges Bücken, schwere Hebe- und Tragebelastungen, häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeit als Maurer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe jedenfalls eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, weil er Facharbeiter gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) hat diverse Befundberichte sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. H. vom 4. Februar 2005 und eine ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 eingeholt. Danach liegen bei dem Kläger ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit geringen Funktionseinschränkungen, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit geringgradiger Funktionseinschränkung sowie ein Morbus Dupuytren links ohne Funktionseinschränkung vor. Dem Kläger seien nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich zumutbar. Die Arbeiten dürften nicht mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie mit Hebe- und Bückarbeiten einhergehen. Es dürfe sich nicht um Arbeiten unter Absturzgefahr oder auf Leitern und Gerüsten handeln.
Mit Urteil vom 21. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Maurer anzusehen sei oder nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei allenfalls dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen. Entscheidend hierbei sei, dass er nur in Teilbereichen einer Facharbeitertätigkeit tätig gewesen und auch nur dementsprechend entlohnt worden sei, zumal er über keine Vollausbildung als Maurer, sondern lediglich über eine Teilfacharbeiterausbildung als Betonwerkerhelfer verfüge. Er sei bis 1975 als Betonwerker tätig gewesen, bevor er eine Beschäftigung als Betriebshandwerker aufgenommen habe. Er könne daher zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Zudem könne er eine Tätigkeit als Produktionshelfer ausüben.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest, er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe 14 Jahre als Maurer b...