Verfahrensgang
KreisG Erfurt (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen So-1/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 3 gegen dasUrteil des Kreisgerichts Erfurt vom8. Juni 1993 werden zurückgewiesen.
Das Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 8. Juni 1993 wird dahin klargestellt, daß der Beschluß der Beklagten zu 3 vom 10. April 1991 und der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 18. März 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1992 sowie der Bescheid vom 12. März 1992 aufgehoben werden.
Die Beklagten zu 1 und 3 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) für die Teilnahme der Fachambulanz ihres Krankenhauses in Eisenach an der ambulanten Versorgung der Versicherten auf dem Gebiet der Chirurgie, Innere Medizin, Anästhesie einschließlich röntgen-labordiagnostischer Leistungen einer Ermächtigung bedurfte oder kraft Gesetzes zur ambulanten Versorgung durch ihre Fachambulanzen zugelassen war bzw. zugelassen ist. Während die Beklagte zu 1 dies für die Zeit von 1991 bis 1995 streitig stellt, wendet sich der Beklagte zu 3 gegen die Entscheidung des Kreisgerichts nur bezüglich der Jahre 1991 und 1992.
Mit Betriebsüberlassungsvertrag vom 27. Januar 1994 überließ das Bischöfliche Amt … der (nunmehrigen) Klägerin das …-Krankenhaus in E.
Das Krankenhaus beantragte am 8. Oktober und am 15. November 1990 – unbeschadet des Bestandsschutzes nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – die unbefristete Ermächtigung zur Weiterführung der bestehenden Krankenhausambulanz und zur Abrechnung ihrer Leistungen bezüglich diverser Fachrichtungen (Chirurgie, Innere Medizin, Anästhesie, Intensivmedizin und Notfallmedizin) und diverser Funktionsbereiche (Endoskopie, Artroskopie, Sonographie, Echokardiographie, Ergometrie, Röntgendiagnostik, gesamte Labordiagnostik und Physiotherapie).
Daraufhin ermächtigte der Zulassungsausschuß bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen e.V. (Beklagter zu 2) das …-Krankenhaus zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung bis zum 31. März 1991 für spezielle Leistungen außerhalb der Grundversorgung nur für übenwiesene Patienten durch ausschließlich bisher ambulant tätig gewesene Fachärzte (Beschluß vom 20. bzw. 21. Dezember 1990).
Gegen diese Entscheidung rief das Krankenhaus mit Schreiben vom 7. Januar 1991 den Berufungsausschuß bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen e.V. (Beklagter zu 3) mit der Begründung an, man sei weder mit der ausgesprochenen Befristung noch mit der Beschränkung auf Überweisungszwang und spezielle Leistungen einverstanden.
Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen e.V. (Beklagte zu 1) verlängerte die dem Krankenhaus erteilte Ermächtigung für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1991 im wesentlichen mit dem für die Zeit bis dahin geltenden Inhalt (Bescheid vom 18. März 1991).
Das Krankenhaus legte hiergegen bei der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15. April 1991 Widerspruch ein.
Die Klägerin hat am 2. Januar 1992 gegen die Beklagten zu 1 bis 3 Klage erhoben.
Der Berufungsausschuß (Beklagter zu 3) wies den Widerspruch der Klägerin vom 7. Januar 1991 mit ihr am 31. Januar 1992 zugegangenem Beschluß vom 10. April 1991 zurück.
Die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte zu 1) wies den Widerspruch vom 15. April 1991 gegen den Bescheid vom 18. März 1991 (Verlängerung der Ermächtigung nur bis zum 30. September 1991) als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. März 1992).
Sie verlängerte die. Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten für die Abteilung für Innere Medizin für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. Juni 1992 und für die chirurgische Abteilung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992 (Bescheid vom 12. März 1992).
Das Kreisgericht hat unter anderem die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die Krankenkasse für den Gartenbau und die Verbände der Angestellten und Arbeiterersatzkassen sowie die Bundesknappschaft nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beigeladen (Beschluß vom 3. September 1992).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht erklärte die Beklagte zu 1, daß sie nicht bestreite, daß Fachambulanzen der Klägerin ab dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen seien, soweit sie am 1. Oktober 1992 bestanden hätten. Im übrigen beantrage sie die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 3 beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie die Zeit ab dem 1. Januar 1993 betreffe, im übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Beigeladenen zu 1, 4, 5 und 8 beantragten ebenfalls, die Klage abzuweisen. Im übrigen stellten die Beigeladenen keinen Antrag.
Das Kreisgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß die an dem Krankenhaus der Klägerin bestehenden Fachambulanzen in den F...