Verfahrensgang

SG Suhl (Urteil vom 13.01.1994; Aktenzeichen S 4 Ar 303/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 7 RAr 12/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 13. Januar 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Altersübergangsgeld für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 5. Januar 1993.

Der am 29. Juli 1937 geborene und in Thüringen wohnhafte Kläger, der zumindest seit 1985 ununterbrochen in Beschäftigungsverhältnissen im Beitrittsgebiet stand, war zuletzt, seit Anfang 1991, bei der Firma … GmbH & Co. KG in der Niederlassung … beschäftigt.

Am 12. Dezember 1992 kündigte der Kläger mündlich gegenüber dem Geschäftsführer der Firma, … das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992. Am 30. November 1992 bereits hatte er sich arbeitslos gemeldet und Altersübergangsgeld beantragt. Das ausgefüllte Antragsformular ging am 5. Januar 1993 bei der Beklagten ein zur gleichen Zeit wie die auf den 4. Januar datierte Veränderungsmitteilung, mit der der Kläger kundtat, daß er ab 6. Januar 1994 wieder bei seinem alten Arbeitgeber tätig sei.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 1993 die Leistung von Altersübergangsgeld ab mit der Begründung, daß Altersübergangsgeld für die Zeit einer kurzen und vorübergehenden Freistellung von der Arbeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt nicht gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 3. März 1993 legte der anwaltlich vertretene Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Er habe sich am 6. Dezember 1992 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten „bezüglich Altersübergangsgeld beraten lassen”. Es sei „von Anfang an bekannt” gewesen, daß er „nach einer kurzen Unterbrechung im Januar 1993 nochmals für einige Wochen in seiner alten Firma einen jüngeren Mitarbeiter anlernen und ab Mai 1993 endgültig in den sogenannten Vorruhestand gehen wollte”.

Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 23. Juni 1993 hat der Kläger Klage eingelegt. Er habe die Tätigkeit in seiner alten Firma wieder aufgenommen, weil bis Anfang Januar 1993 noch kein positiver Altersübergangsgeldbescheid vorgelegen habe.

Das Sozialgericht Suhl hat die Beklagte antragsgemäß nach Vernehmung des Zeugen … am 13. Januar 1994 unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 verurteilt, dem Kläger Altersübergangsgeld vom 1. Januar 1993 bis zum 5. Januar 1993 zu gewähren und die Berufung zugelassen.

Hiergegen hat die Beklagte, der das Urteil am 3. Februar 1994 zugestellt worden ist, am 25. Februar 1994 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht zum 31. Dezember 1992 beendet worden sei. Es könne nur von einer kurzzeitigen Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses die Rede sein.

Diese Unterbrechung bliebe jedoch nach dem Rechtsgedanken, der dem § 102 Abs. 1 Satz 2 und 104 Abs. 1 Satz 3 AFG innewohne, außer Betracht. Sinn und Zweck des § 249 e AFG sei es, den Arbeitsmarkt zu entlasten und den betroffenen älteren Arbeitnehmern einen sozial verträglichen Übergang zu den Leistungen des Rentenversicherungsträgers zu verschaffen. Die Gewährung von Altersübergangsgeld komme demnach nicht in Frage, wenn die Zielsetzung der Regelung verfehlt und die Stichtagsregelung bewußt umgangen werde.

Die Beklagte beantragt.

das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 4. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der zumindest am 26. Oktober 1994 noch bei der Firma … in einem Beschäftigungsverhältnis stand, beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vertrags des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1994. Zur Ergänzung des weiteren Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist im Hinblick darauf daß sie im erstinstanzlichen Urteil zugelassen wurde (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), statthaft und auch sonst zulässig erhoben worden.

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Suhl ist rechtsfehlerhaft und war deshalb aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.

Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Zahlung von Altersübergangsgeld durch Bescheid vom 22. Februar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 abgelehnt.

Der Kläger kann für den Zeitraum vom 1. bis 5. Januar 1993 keinen Anspruch auf Altersübergangsgeld geltend machen, da dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 AFG zumindest für diesen Zeitraum ruhte.

Dem Grunde nach hat der Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten – mit dem 1. Januar 1993 einen Anspruch auf Altersübergangsgeld erworben.

Nach § 249 e Abs. 1 AFG – in der hier durch Artikel...

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