Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Fünfpersonenhaushalt. schlüssiges Konzept. Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums

 

Orientierungssatz

Der vom Grundsicherungsträger ermittelte Referenzmietwert für einen 5-Personen-Haushalt ist nicht geeignet, die konkrete Angemessenheit der Miete abzubilden, wenn sich dem Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete keine ausreichende Zahl von anmietbaren Wohnungen für 5-Personen-Haushalte entnehmen lässt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.10.2017; Aktenzeichen B 14 AS 108/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2013 abgeändert und unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2010 der Beklagte verurteilt, den Klägern die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe.

Die 1962 geborene Klägerin bewohnte mit ihren 1996, 1997, 1999 und 2001 geborenen Kindern, die sie allein erzieht, im streitigen Zeitraum eine 128,9 m² große Wohnung in A. Für diese entstanden Kosten in Höhe von monatlich 718,96 Euro (518,96 Euro Kaltmiete, 100 Euro Vorauszahlungen kalte Betriebskosten, 100 Euro Vorauszahlungen Heizungskosten und Wassererwärmungskosten).

Die Kläger zu 2 und 3 erhielten Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro, die Klägerin zu 4 in Höhe von 190 Euro und die Klägerin zu 5 in Höhe von 215 Euro monatlich.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten bewilligte den Klägern für die Zeit von Mai 2008 bis Oktober 2008 628,16 Euro bzw. für die Zeit ab Juli 2008 629,91 Euro monatlich (Bescheid vom 30. Oktober 2009). Für die Zeit von Mai 2009 bis Oktober 2009 bewilligte er den Klägern 623,16 Euro (Bescheid vom 28. April 2009, vgl. Blatt 31 der Gerichtsakte) und für die Zeit von September 2009 und Oktober 2009 591,16 Euro bzw. 696,41 Euro (Bescheid vom 30. Oktober 2009, vgl. Blatt 35 der Gerichtsakte).

Der Rechtsvorgänger des Beklagten teilte den Klägern Ende April 2009 mit, die genutzte Wohnung sei unangemessen teuer. Da sie aber tatsächlich die Wohnung nutzen würden und kurzfristig wohl auch nicht in der Lage seien, die Unterkunftskosten zu senken, würden die monatlichen Mietkosten in tatsächlicher Höhe bis zum 31. Oktober 2009 anerkannt. Die Heizkosten seien um einen Anteil der Kosten für Warmwasseraufbereitung zu mindern, sodass die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zu einem Höchstbetrag von 596,97 € übernommen würden (Schreiben vom 28. April 2009, vgl. Blatt 114 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Der Rechtsvorgänger des Beklagten bewilligte den Klägern für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 594,76 Euro (Kaltmiete 420 Euro sowie anerkannte Betriebskosten 100 € und anerkannte Heizkosten in Höhe von 74,76 € (Bescheid vom 18. Mai 2010, vgl. vgl. Blatt 216 der Verwaltungsakte der Beklagten, Blatt 9 der Gerichtsakte).

Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Der Warmwasserabzug betrage tatsächlich monatlich anstelle der angenommenen 25,24 Euro jeweils 24,59 Euro. Ferner habe der Rechtsvorgänger des Beklagten die Rundungsregel nicht beachtet (Widerspruch vom 17. Juni 2010, vgl. Blatt W2, Blatt 13 der Gerichtsakte).

Der Rechtsvorgänger des Beklagten wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010, vgl. Blatt 14 der Gerichtsakte, vgl. W 14). Die Kläger haben hiergegen am 8. Juli 2010 Klage erhoben. Eine Anhörung zur Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung werde bestritten. Demzufolge hätten sie auch keine Stellungnahme abgeben können. Sie wohnten seit 2001 in der Wohnung. Zuvor sei die Miete vom Sozialamt anstandslos gezahlt worden.

Der Beklagte hat im Verfahren den für Mai 2010 geltend gemachten Anspruch anerkannt und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass die kalte Bruttomiete laut Wohngeldgesetz 2010 im Umfang von 660 Euro berücksichtigt werden könnte, die Kläger aber insoweit tatsächliche Kosten nur in Höhe von 618,96 Euro hätten. Ebenfalls könnten die Heizkosten in voller Höhe von 100 Euro (abzüglich des Warmwasseranteils) berücksichtigt werden (vgl. Bescheid vom 25. März 2013, Blatt 115 der Gerichtsakte).

Der Beklagte hat auf der Grundlage der Mietswerterhebung 2010 für den Landkreis A. Land ausgeführt, dass die angemessene Größe der Wohnung hier bis zu 105 m² gehe. Die Wohnfläche der von den Klägern angemieteten Wohnung überschreite den angemessenen Wert um 23 m².

Die Referenzmiete werde hier um 129,96 Euro überschritten. Hierzu seien zunächst die Vergleichsräume, also Wohnungsmarkttypen anhand einer Clusteranalyse ermittelt worden. Der Vergleichsraum sei auf das Stadtgebiet A. zu begrenzen. Zunächs...

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