Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Arbeitsentgelt. Eintrag im SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
1. Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämien waren im SED-Parteibuch im jeweiligen Monat aufzuführen und zu kennzeichnen. Es spricht gegen eine Glaubhaftmachung von Jahresendprämien durch Eintragungen von Beiträgen zur SED, wenn keine getrennte Beitragsquittung erfolgt ist und es an einer hinreichenden Kennzeichnung mangelt (vgl LSG Chemnitz vom 2.10.2012 - L 5 RS 362/11).
2. Eine Anerkennung kommt dann nur in Betracht, wenn praktisch ausgeschlossen werden kann, dass andere einmalige Entgelte als eine Jahresendprämie im März bzw April des jeweiligen Jahres zugeflossen und der Beitragsabführung zugrunde gelegt wurden (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 23.1.2014 - L 2 R 341/13).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten aus laufenden Leistungen seines Arbeitgebers weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von Jahresendprämien in der Zeit von 1977 bis 1989 festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger erlangte am 12. August 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieurökonom„ zu führen. Er war vom 16. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 beim … als Arbeitsökonom, Gruppenleiter Koordinierung und Abteilungsleiter tätig. Mit Bescheid vom 24. August 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind, erkannte die Zeiten vom 16. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an und stellte die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Hierbei berücksichtigte sie nicht die Zahlung von Jahresendprämien.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 24. August 2010 im Hinblick auf die Anerkennung der Jahresendprämie beim Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem AAÜG. Als Nachweis dafür, dass an ihn eine Jahresendprämie ausgezahlt wurde, legte er ein Mitgliedsbuch der … (…) vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit September 1976 Parteimitglied war und seitdem entsprechend Beiträge zahlte. Sie waren jährlich entweder im Monat März oder im Monat April gegenüber den vorhergehenden bzw. nachfolgenden Monaten deutlich erhöht. Eine Anmerkung, worauf die Erhöhung beruhte, findet sich in dem Mitgliedsbuch und auch in sonstigen Unterlagen nicht. Mit Bescheid vom 9. November 2010 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 10. September 2010 ab, da die Zahlung einer Jahresendprämie nicht nachgewiesen sei. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch könne der Nachweis nicht erbracht werden, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf den Bezug einer Jahresendprämie beruhe. In seinem daraufhin erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass für den erhöhten Beitrag in den Monaten März bzw. April nur die Jahresendprämie und allenfalls noch eine Treueprämie in Betracht kämen. Ob eine Treueprämie im … gezahlt wurde, könne er nicht sagen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass in den Jahren 1977 bis 1989 jeweils im gleichen Monat beide Zahlungen fällig gewesen wären. Er wisse, dass er jährlich nur eine solche Zahlung, nämlich die Jahresendprämie, erhalten habe. Zum weiteren Nachweis übersandte er die Richtlinie für die Beitragskassierung der … vom 26. Mai 1976 (Beitragsrichtlinie). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2011 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass sich aus den erhöhten Beiträgen in den Monaten März bzw. April die jeweilige Höhe der Jahresendprämie im Rückschluss ergäbe.
Das Sozialgericht Altenburg hat die Beklagte mit Urteil vom 29. Juni 2012 verurteilt, als glaubhaft gemachte zusätzliche Arbeitsentgelte (5/6) anzuerkennen: 1977 in Höhe von 1.310,- Mark, 1978 in Höhe von 1.190,- Mark, 1979 in Höhe von 1.000,- Mark, 1980 in Höhe von 1.300,- Mark, 1981 in Höhe von 1.330,- Mark, 1982 in Höhe von 1.240,- Mark, 1983 in Höhe von 1.200,- Mark, 1984 in Höhe von 1.170,- Mark, 1985 in Höhe von 1.330,- Mark, 1986 in Höhe von 1.200,- Mark, 1987 in Höhe von 1.400,- Mark, 1988 in Höhe von 1.510,- Mark und 1989 in Höhe von 1.550,- Mark. Der Kläger habe durch Vorlage des …-Mitgliedsbuches die Zahlung der Jahresendprämie glaubhaft gemacht. Auf die Eintragung des Kürzels “JP„ oder “JEP„ im Mitgliedsbuch komme es nicht an, weil diese Vermerke seinerzeit ohne jede rechtliche Bedeutung waren und zeitweilig je nach Beitragskassierer verwendet oder nicht verwendet wurden.
Im Berufungsverfahren m...