Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsschutz. angelernter Maurer
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Berufsschutz eines angelernten Maurers.
2. Ein Angelernter oberen Ranges kann zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden.
Orientierungssatz
1. Zum Berufsbild des Poststellenmitarbeiters.
2. Zum Berufsbild des Pförtners bzw Pförtners an der Nebenpforte.
Normenkette
SGB VI § 240 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, § 241
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als sie unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren allein streitig, ob der Kläger ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1974 bis August 1976 den Beruf “Tiefbauer-/Teilberufler„ im Ausbildungsberuf Tiefbau (Abschlusszeugnis für die Ausbildung im Teilgebiet eines Berufes vom 15. Juli 1976). Von 1977 bis 1991 war er als Kleintransportfahrer tätig. Nach eigenen Angaben vom 18. Mai 2009 arbeitete er von 1991 bis Mitte Februar 2002 mit Unterbrechungen bei den Unternehmen Hoch- und Ausbau GmbH C., Sch. Hoch- und Ausbau N., HS Hochbau N., … Bau- und Immobilien GmbH B., … Bau- und Immobilien GmbH N., H. Sch. Bautrocknung und Vermietung N. Die Tätigkeitsbeschreibung enthält “Mauern, Verputzen, Fließenlegen„. Inhaberin der Unternehmen war zumindest ab September 1994 die Zeugin H. Sch. unter leitender Mitarbeit ihres Lebensgefährten, des Zeugen G. V. Das letzte Arbeitsverhältnis endete am 15. Februar 2002 durch Kündigung des Klägers. Bis 2004 bezog dieser Leistungen der Agentur für Arbeit und anschließend, unterbrochen durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) von Oktober 2006 bis Januar 2007, Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 22. Oktober 2008 beantragte er bei der Beklagten erstmals Reha-Leistungen sowie unter dem 17. Februar 2009 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung eines Befundberichts des Dr. H. vom 22. Oktober 2008, eines Reha-Entlassungsberichtes der Reha-Klinik B. C. vom 20. Januar 2009 sowie einer Arbeitgeberauskunft der … Thüringen Nord vom 26. Februar 2009 (betreffend die ABM) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25. März 2009 ab.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte diese eine Arbeitgeberauskunft der letzten unbefristeten Tätigkeit des Klägers als Maurer im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Februar 2002 bei der H. Sch. - Bautrocknung und Vermietung (so die Bezeichnung des Adressaten des Arbeitgeberauskunftsbogens) bzw. der H. Sch.-… Bau (so der Stempel in der Rubrik “Unterschrift des Arbeitgebers„) vom 18. Juni 2009 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger sei mit seiner letzten Tätigkeit als Maurer/Putzer als Angelernter oberen Ranges anzusehen und damit auf die Tätigkeit eines Transportgeräteführers oder eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Mit seiner am 17. Dezember 2009 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, er könne keine 3 Stunden täglich arbeiten. Seine Schmerzen hätten sich deutlich verstärkt. Bei der letzten Tätigkeit im Unternehmen H. Sch. sei er unbefristet als Maurer eingestellt worden und habe dort auch mauern, verputzen und Fliesen legen sowie Trockenbauarbeiten verrichten sollen. Schon zuvor habe er bei der … die Tätigkeit eines Maurers ausgeübt und Trockenbau-, Maurer-, Stemm-, Türputz- und Estricharbeiten verrichtet. Der Schwerpunkt habe bei allen genannten Tätigkeiten ungefähr gleich gelegen. Einen Vorarbeiter habe es nicht gegeben. Er habe selbständig nach Plänen gearbeitet. Einmal die Woche seien entweder der Lebensgefährte der Inhaberin (Zeuge V.) oder diese selbst auf die jeweilige Baustelle gekommen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat die Ansicht geäußert, der Kläger sei zumindest auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar. Vorsorglich benenne sie die Tätigkeiten eines Transportgeräteführers, Lagerverwalters oder Magaziners.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine schriftliche Arbeitgeberauskunft der H. Sch. vom 24. November 2010 eingeholt und ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. E. vom 14. Januar 2011 in Auftrag gegeben. Er hat in chronisches lumbales pseudoradikuläres vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne neurologisc...