Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Grubenzimmerers und Brigadiers. Berufsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Berufsschutz eines Grubenzimmerers und Brigadiers.
2. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ist einem Angelernten oberen Ranges zumutbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte von 1972 bis 1974 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Textiltechnik und erlangte einen entsprechenden Teilabschluss. Von 1974 bis 1977 arbeitete er im VEB G. als Schlosser und von 1978 bis 1982 bei der S. W. unter Tage als Maurer/Spritzbetonierer bzw. von 1983 bis 1989 als Grubenzimmerer.
Der Kläger litt seit 1985 zunehmend unter Rückenbeschwerden. Die Ärzte stellten eine Segmentlockerung der Lendenwirbelsäule 3. Grades mit motorischen und sensiblen Restausfällen links bei Zustand nach lumbalem Wurzelkompressionssyndrom fest. Ein Gutachten der Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 14. März 1989 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen der festgestellten Wirbelsäulenerkrankung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Nach der Feststellung seiner Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit eines Grubenzimmerers arbeitete er vom 22. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 bei der S. W./W. GmbH als Brandschutzarbeiter und war vom 1. November 1990 bis zum 16. Januar 1991 in der sogenannten Kurzarbeit Null von der Arbeit freigestellt. Im weiteren Verlauf des Jahres 1991 war er bis 1992 als Kabelleger und von 1993 bis 2002 als Technischer Mitarbeiter im Bereich des Fensterbaus beschäftigt. Seit dem 9. September 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt.
Der Kläger absolvierte vom 9. bis zum 30. Januar 2003 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht vom 31. Januar 2003 wurde ausgeführt, dass er eine körperlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen ohne ständige schwere Hebe- und Tragebelastungen sowie ohne ständiges Arbeiten in Zwangshaltungen mehr als sechs Stunden täglich ausüben könne.
Im Februar 2003 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten führte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2003 aus, dass der Kläger eine körperlich leichte, anteilig auch mittelschwere berufliche Tätigkeit unter Vermeidung von Zeitdruck, Zwangshaltungen, Einwirkung von Nässe und Kälte sowie Ganzkörpervibration mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2004 mit der Begründung zurück, dass eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zu gewähren sei, da der Kläger noch über ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten von sechs Stunden und mehr verfüge. Er sei noch in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten: Pförtner, Telefonist, Vervielfältiger/Fotokopierer, Mitarbeiter in der Poststelle, Auszeichnen und Kontrollieren von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen, Anfertigen von Lichtpausen einschließlich dazugehöriger einfacher Karteiführung, Sortieren und Beschriften von Materialkarteikarten nach Vorlage, Bote, Wärter in der Produktion sowie Lagerarbeiter. Diese Arbeiten seien dem Kläger auch sozial und wirtschaftlich zumutbar, sodass eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht vorliege.
Mit seiner am 16. September 2004 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr erwerbsfähig sei. Er habe starke Schmerzen in der rechten Hand und in der Hüfte sowie eine Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand. Längeres Sitzen sei ihm wegen der dabei auftretenden Zwangshaltung nicht mehr möglich. Die im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm gesundheitlich, sozial und wirtschaftlich nicht zumutbar, sodass ihm zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Aus berufskundlicher Sicht sei er in die Berufsgruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktionen einzugliedern. Zwar könne er als Zimmerer unter Tage keine entsprechende Ausbildung nachweisen. Er sei bei der S. W. jedoch als Brigadier tätig gewesen. Brigadiere seien für die Anleitung und den Einsatz der ihnen zugewiesenen Beschäftigten verantwortlich gewesen. Die Tätigkeit sei daher der Tätigkeit eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion gleichzusetzen. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten stellten sehr allgemeine Tätigkeiten dar, die heute kaum noch anzutref...