Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Produktionshelfers. Mehrstufenschema des BSG. Berufsschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Verweisbarkeit eines Maschinen- und Montagearbeiters.

2. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 4).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 1. April 2003 bis 30. September 2008 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte von September 1965 bis September 1968 eine Ausbildung zum Schlosser und arbeitete danach bis 1991 als Werkzeugschleifer, Schlagzahnfräser und Flächenschleifer. Im Januar 1995 schloss er eine Umschulung zum Ver- und Entsorger erfolgreich ab. Vom 1. Mai 1997 bis 30. Juli 1999 war er als Maschinen- und Montagearbeiter bei der T M-M GmbH tätig. Danach arbeitete er in den Jahren 2000 bis 2002 im Rahmen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in der Landschaftspflege. Seit dem 18. März 2003 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Im März 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein internistisches Gutachten des Dr. Sch. vom 30. Mai 2003 (Diagnosen: sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2b mit peripherer sensibler Polyneuropathie und Verdacht auf diabetische Nephropathie, chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie mit beginnender Linksherzhypertrophie, Anginapectoris-Syndrom, chronisch rezidivierendes vertebragenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik, degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5, Zustand nach partieller Acromektonie rechts 1996, Schwerhörigkeit und Tinnitus aurium rechts 1996, HLP; Leistungsbild: leichte körperliche Arbeiten - unter Beachtung von Einschränkungen - sechs Stunden und mehr täglich möglich) und lehnte mit Bescheid vom 7. Juli 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Widerspruchsverfahren zog sie den Rehabilitationsentlassungsbericht der B. C. Kliniken GmbH vom 10. September 2003 bei (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2 mit peripherer sensibler Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinanämie, chronisch degeneratives Lumbalsyndrom und rezidivierende ISG-Blockierungen, Restbeschwerden rechte Schulter bei Zustand nach Dekompressions-Operation, Impingementsyndrom; Leistungsbild: leichte Arbeiten - unter Beachtung von Einschränkungen - sechs Stunden und mehr). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies sie den Widerspruch zurück.

Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht (SG) u.a. diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. K vom 16. Mai 2005 eingeholt. Dieser hat neben den im Gutachten des Dr. Sch. und im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 10. Dezember 2003 genannten Diagnosen zusätzlich folgende Erkrankungen angegeben: Struma nodosa, chronische Gastritis, beginnende Atherosklerose der Bauchschlagader, Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts 2004 ohne Reizerscheinungen. Der Kläger könne noch drei bis sechs Stunden täglich leichte Arbeiten, überwiegend sitzend, mit zeitweiligem Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen bei Tageslicht unter Beachtung weiterer Einschränkungen verrichten. Bei der Beantwortung der Beweisfragen hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der durch die diabetische Neuropathie bedingten chronischen Schmerzen und dem durch das Restless-Legs-Syndrom bedingten, chronisch fehlenden erholsamen Schlaf könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine besondere Schwere der diabetischen Polyneuropathie mit starker Beschwerdesymptomatik im Bereich der Beine sei laut Bericht der Nervenärztin Dipl.-Med. S. ab Mai 2004 anzunehmen. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht; betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.

Auf Antrag des Klägers hat das SG ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sch. vom 17. Januar 2007, ein nervenärztliches Gutachten des Dr. B. vom 19. Januar 2007 sowie ein internistisches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin F. vom 5. April 2007 eingeholt. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen danach bei dem Kläger eine kurzbogige Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit sekundären degenerativen Veränderungen, jedoch o...

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