Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen S 7 U 725/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom15. April 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen eines Unfalls im Jahre 1966 einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die 1951 geborene Klägerin besuchte 1966 die zehnte Klasse der Polytechnischen Oberschule in L. Nach eigenen Angaben warfen ihr Unbekannte im Juni 1966 auf dem Heimweg nach dem Sportunterricht auf dem Sportplatz L. einen Tannenzapfen auf das linke Auge. Wegen dieser Verletzung habe später (1980) das Auge entfernt werden müssen. Einen Antrag auf eine Unfallrente habe sie zu DDR-Zeiten nicht gestellt.
Den Antrag der Klägerin von Januar 1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 1995 mit der Begründung ab, zum Unfallzeitpunkt habe für Schüler kein Unfallversicherungsschutz in der Sozialversicherung der DDR bestanden. Den Widerspruch der Klägerin, dem diese eine „Bestätigung” des Schulleiters der Goetheschule L. vom 2. August 1995 beilegte, nach der sie damals während des Unterrichts und auf den Schulwegen durch die Staatliche Versicherung versichert gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995 zurück.
Die Klage hat das Sozialgericht Suhl mit Urteil vom 15. April 1997 abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Interessen weiter Sie ist der Ansicht, nach den §§ 1 und 3 der Verordnung vom 15. März 1962 werde ihr Unfall einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Nr. 6 der Anlage zu § 1 dieser Verordnung betreffe auch Schüler, nicht nur Lehrlinge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 15. April 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1995 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihr aufgrund des Unfalls vom Juli 1966 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 25 v.H. ab 1. Januar 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das Urteil der I. Instanz.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich zur Begründung den Auflassungen der Beklagten und der Vorinstanz an.
Der Senat hat mit Beschluß vom 15. Juli 1997 die fachlich für die Leistungsgewährung von Schülerunfällen zuständige Beigeladene beigeladen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozeß- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, da sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil ein Schülerunfall im Juli 1966 nach dem damals im Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war.
Unfälle, die – wie die Augenverletzung der Klägerin – schon vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, gelten nach § 215 Abs. I des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 1150 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Arbeitsunfälle im Sinne des 3. Buches der RVO.
Nach dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht der ehemaligen DDR war der Unfall der Klägerin kein Arbeitsunfall und diesem auch nicht gleichgestellt Unerheblich ist, daß der Schülerunfall nach dem Recht der RVO eigentlich entschädigungspflichtig wäre, denn § 1150 Abs. 2 RVO trifft eine Sonderregelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind (vgl. Thüringer Landessozialgericht in Breithaupt 1997, S. 207).
Ein Arbeitsunfall war nach § 23 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 (GBl. II Nr. 71 S. 625; im folgenden: 1 DB z. SVO) ein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, das mit der Betriebstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang stand und eine Körperschädigung oder den Tod eines Werktätigen zur Folge hatte Nach Absatz 4 waren dem Arbeitsunfall Unfälle gleichgestellt, die in der Anlage zur Verordnung vom 15. März 1962 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen genannt sind Nach § 1 Satz 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (GBl II Nr. 15 S. 123; im folgenden: Verordnung 1962) werden Unfälle bei gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage genannt sind, Arbeitsunfällen gleichgestellt Nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 der Verordnung 1962 sind gesellschaftliche Tätigkeiten im...