Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung. Nichtvorliegen eines erheblichen Grundes. Befangenheitsgesuch "in letzter Minute". Rechtsmissbrauch
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Beauftragung von zwei oder mehr Rechtsanwälten ist es grundsätzlich zumutbar, dass der Termin auch von dem anderen Bevollmächtigten wahrgenommen wird (vgl BVerwG, vom 23.1.1995 - 9 B 1/95 = NJW 1995, 1231; vgl Thüringer OVG, vom 21.7.1999 - 3 ZKO 158/97 = InfAuslR 2000, 100).
2. Die Ablehnung eines gesamten Gerichts oder eines Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.
3. Das Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit nicht bewirkt werden soll, einen Richter vom Verfahren auszuschließen, sondern eine (abgelehnte) Terminsverlegung zu erzwingen (vgl OLG Köln, vom 5.8..2004 - 13 U 35/04 = OLGR Köln 2004, 404; vgl LSG Schleswig, vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und dabei über die Frage, ob es sich bei einem Ereignis vom 28. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.
Laut Unfallanzeige des Thüringer Forstamtes G. (ohne Datum; eingegangen bei der Beklagten am 8. September 1998) “verdrehte (zerrte)„ sich der 1956 geborene und als Stammarbeiter im Revier A. tätige Kläger “beim Wenden einer Fixlänge (5 m) mittels eines stehen gelassenen Astes„ den Rücken. Auf Grund dieser Verletzung habe er vorzeitig seine Arbeit einstellen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Unfallzeitpunkt sei der 28. August 1998 (8:30 Uhr) gewesen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zog die Beklagte die medizinischen Unterlagen des Klägers bei. In einem Arztbericht der Orthopädin Dr. L. vom 16. September 1999 war unter der Rubrik Geschehenshergang ausgeführt, dass der Kläger in der Anamnese angegeben habe, Ende August einen Baumstamm gehoben zu haben. Dabei habe er einen Knacks im Rücken gespürt. Ihm sei schwindelig geworden und er sei umgefallen. Ein Arzt habe geholt werden müssen. Ausweislich des Berichts des Dipl.-Med. La. vom 23. Oktober 1998 konnte im 12. Brustwirbelkörper eine hyperintense Struktur festgestellt werden, die am ehesten einem Hämangiom entspreche.
Der Chirurg Z. teilte der Beklagten unter dem 3. Dezember 1998 mit, dass sich der Kläger auf Überweisung seines Hausarztes am 24. November 1998 vorgestellt habe. Er habe ausgeführt, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Beim Umdrehen eines Baumes sei er ausgerutscht, gestürzt und kurzzeitig bewusstlos gewesen. Weiter habe der Kläger geschildert, das Gefühl gehabt zu haben, als ob etwas in seinem Rückgrat zerreiße. Eineinhalb Stunden später habe ihn ein Arbeitskollege gefunden und den Arzt alarmiert. Dieser habe ihn vor Ort aufgesucht, zwei Spritzen geben, zum Fahrzeug gebracht und nach Hause gefahren. Noch am gleichen Tag sei der Kläger in der Notaufnahme des Klinikums S. geröntgt worden. Eine Fraktur sei nicht festzustellen gewesen. Man habe ihm gesagt, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Eine MRT-Untersuchung habe im Oktober 1998 stattgefunden.
Die Beklagte befragte den Arbeitskollegen des Klägers, A. K., der unter dem 6. Januar 1999 ausführte, er habe den Hergang des Unfalls nicht beobachtet sondern den Kläger in kniender und auf beiden Händen abgestützter Haltung vorgefunden. Seiner Aufforderung aufzustehen, habe er nicht nachkommen können, weil er bewegungsunfähig gewesen sei. Nach eigenen Angaben des Klägers sei es beim Drehen einer fünf Meter langen Fixlänge nach heftigen Schmerzen im Rücken plötzlich zum Zusammenbruch gekommen.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1999 führte Prof. Dr. M. aus, dass eine Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich vorliege. Insgesamt könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf mit einer weiteren Besserung der Beschwerden gerechnet werden.
Unter dem 21. März 1999 schilderte der Kläger der Beklagten den Unfallhergang wie folgt: Beim Drehen eines Baumes mittels Wendehaken sei er auf dem bemoosten, mit Laub bedeckten Erdboden ausgerutscht, der Wendehaken sei zurückgeschnellt, so dass er über den Baum gestützt sei. Durch die Wucht des Aufpralles habe er ein starkes Schmerzgefühl verspürt, so dass er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er einen starken Stuhldrang sowie extreme Schmerzen im Rücken und Kreuzbereich verspürt. Er sei absolut bewegungsunfähig gewesen und habe “noch ca. ½ bis ¾„ Stunde halb über dem Baum liegend verharren müssen, bis ihn sein Arbeitskollege gefunden habe. Dieser habe den Hausarzt Dr. U. informiert, welcher sofort in den Wald gekommen sei un...