Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen S 7 Ar 726/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen B 11/10 AL 7/98 R)

BSG (Beschluss vom 08.03.1999; Aktenzeichen B 11/10 AL 10/98 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom24. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1995 verurteilt, der Klägerin Konkursausfallgeld für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1994 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) für die Monate September bis November 1994.

Unter dem 25. September 1993 schloß die Klägerin mit der Firma „…”, mit Sitz in …, einen Dienstvertrag mit Wirkung ab 1. Oktober 1993. Danach sollte die Klägerin das Verkaufsbüro der Firma in … Thüringen gegen ein monatliches Nettogehalt von DM 2.000,00 (25 Urlaubstage pro Kalenderjahr, 8 % vom Bruttogehalt als Urlaubsgeld, Probezeit von zwei Monaten sowie Firmenwagen) leiten. Diese Niederlassung war nicht im Handelsregister eingetragen, jedoch als Gewerbe angemeldet worden. Das Finanzamt Gera hat der Niederlassung … eine eigene Steuernummer sowie eine eigene Umsatzsteuer/Identifikationsnummer zugeteilt.

Die Klägerin hat diese Beschäftigung ab 1. Oktober 1993 als einzige Mitarbeiterin der Niederlassung ausgeübt. Zum 1. Dezember 1994 stellte sie jegliche Vertriebstätigkeit ein und schloß das Verkaufsbüro. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1993 wurden fortlaufend Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung auf der Grundlage eines monatlichen Bruttogehalts von 2.815,41 DM und vom Januar bis Juni 1994 auf der Grundlage von 2.881,60 DM an die Krankenversicherung der Klägerin (DAK) abgeführt.

Ab Juli 1994 wurden die regelmäßigen monatlichen Gehaltszahlungen eingestellt und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt. Letztmalig erhielt die Klägerin im September 1994 eine Abschlagszahlung von 3.000,00 DM für die Monate Juli und August 1994.

Im Dezember 1994 reichte die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Jena – Az.: 2 Ca 602/94 – eine Klage auf Zahlung des rückständigen Lohnes sowie verschiedener Aufwendungen ein.

Die Firma … ist durch Urteil des Landgerichts Zwolle/Niederlande vom 11. Januar 1995 als zahlungsunfähig erklärt worden.

Da der Versuch der Klägerin, ihre Lohnforderungen in dem Konkursverfahren zu realisieren, fehlschlug, nahm sie ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Jena zurück.

Ab 1. Dezember 1994 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld.

Unter dem 1. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kaug für die Monate September bis November 1994 in Höhe von 2.000,00 DM netto monatlich. Dies lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 31. Januar 1995 ab, da die Voraussetzungen gemäß § 141 b Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht vorliegen würden. Kaug könne nur gewährt werden, wenn der Betriebssitz im Geltungsbereich des AFG liege. Der Sitz des Arbeitgebers der Klägerin befinde sich jedoch in den Niederlanden.

Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch beruft sich die Klägerin im wesentlichen darauf, der Geltungsbereich des AFG sei nicht ausdrücklich auf Arbeitnehmer aus deutschen Unternehmen beschränkt. Erforderlich sei lediglich die Einstellung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Zudem seien die Sozialabgaben laufend abgeführt worden und in den Niederlanden unterdessen der Konkurs beantragt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Mai 1995 zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1995 verurteilt, der Klägerin Kaug in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgericht begründete diese Entscheidung damit, daß es dahingestellt bleiben könne, ob aufgrund der Eröffnung eines Konkursverfahrens bei dem Amtsgericht in Zwolle/Niederlanden nicht doch von einem Insolvenzereignis im Sinne des § 141 b Abs. 1 AFG auszugehen sei, da der Wortlaut des Gesetzes nicht zwischen Insolvenzereignissen im In- und Ausland unterscheide. Jedenfalls sei der Tatbestand des § 141 b Abs. 2 Nr. 2 AFG erfüllt. Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit eines ausländischen Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland erfülle in jedem Fall die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wie bereits das Bundessozialgericht entschieden habe (SozR 4100 § 141 a Nr. 6). Der Betrieb in der Niederlassung … der Firma … sei am 30. November 1994 endgültig eingestellt worden. Die Firma … sei zahlungsunfähig. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin beschäftigt worden und die Gehaltszahlungen für die Monate September bis November seien rückständig ...

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