Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Kraftfahrer. Baggerfahrer. Baugeräteführer. Verweisbarkeit
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit als Kraftfahrer begründet keinen Facharbeiterschutz.
2. Bei der Tätigkeit des Baggerfahrers handelt es sich nicht um einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz.
3. Eine Lkw- bzw Baggerfahrer kann zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden.
4. Zu den Merkmalen des Berufes des Baugeräteführers.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte von September 1974 bis Juni 1976 erfolgreich eine Ausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator. Bis Juli 1990 arbeitete er als Kraftfahrer in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), danach als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern. Von April 1991 bis Januar 1996 war er als Bauarbeiter bei der S. AG tätig. Von 1996 bis 2004 arbeitete er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, laut Arbeitsbescheinigungen nach § 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) als Kraftfahrer bei der H. M. GmbH Containerdienst Fuhr- und Baggerbetrieb. Laut Arbeitgeberauskunft des Insolvenzverwalters vom 25. September 2006 und des H. M. vom 23. März 2011 handelte es sich um eine Tätigkeit als Kraftfahrer und Führer von Baumaschinen mit einer Anlernzeit von ca. einem halben bis ein Jahr und einem Monatslohn in Höhe von 1.905,07 € brutto. Von April bis Mai 2005 arbeitete er laut Arbeitgeberauskunft vom 11. Februar 2011 als Kraftfahrer bei J. A.. Voraussetzung für die Tätigkeit war der Besitz eines gültigen Führerscheins. Nach einer Bescheinigung des J. A. vom 29. Juni 2012 wurde er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Baumaschinen und LKWs eingestellt; eine Einarbeitung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Danach bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 22. August 2005 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 7. April 2006 bezieht er Leistungen von der ARGE W.
Im April 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der Rehaklinik an der S. vom 17. Januar 2006 (Diagnosen: rezidivierendes lokales, zeitweise mit kranieller Symptomatik einhergehendes Zervikalsyndrom, rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, rezidivierender Vertigo unklarer Genese, Verdacht auf lavierte Depression mit Somatisierung, schädlicher Gebrauch von Alkohol; Leistungsbild: mittelschwere Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen sechs Stunden und mehr) bei und lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006). Der Kläger sei aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit als Baumaschinenführer der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und könne auf alle Tätigkeiten der angelernten Arbeiter und auf solche ungelernte Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) verschiedene Befundberichte beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. M. vom 25. Februar 2008 eingeholt. Danach liegen bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule mit ortsständig muskulären Beschwerden, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit ortsständigen muskulären und muskulär fortgeleiteten Beschwerden, eine Wirbelgelenksarthrose sowie einer Knorpelerkrankung (Arthrose) der Hüftgelenke ohne verwertbare Funktionseinbußen vor. Der Kläger könne mittelschwere Arbeiten an fünf Tagen in der Woche - ohne Zwangshaltungen für die Hals- oder Rumpfwirbelsäule, etwa Tätigkeiten in anhaltender Bück-, Überstreck- oder Verwringungshaltung ausüben. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht; während der Arbeitszeit sei das Einhalten von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Mit Urteil vom 9. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Führer von Baumaschinen als Angelernter im unteren Bereich einzustufen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er könne aufgrund seiner Erkrankungen nur noch weniger als drei, zumindest nur noch weniger als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem genieße er Berufsschutz als Facharbeiter. Nach der Bescheinigung der Handwerkskammer Erfurt vom 7. Oktober 2010 werde die Gleichwertigkeit des erworbenen Facharbeiterabschlusses zum Agrotechniker/Mechanisator m...