Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Spanplattenwerk. Umwandlung in eine GmbH vor dem 30.6.1990. Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
1. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am 30.6.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2).
2. Arbeitgeber war am 30.6.1990 nicht mehr der VEB Spanplattenwerk G sondern eine GmbH-Vorgesellschaft, wenn das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf diese übertragen wurde, sich aus der notariell bestätigten Versicherung zur Anmeldung am 21.6.1990 ergibt, dass das Stammkapital voll erbracht ist und sich zur freien Verfügung befindet und die Staatliche Finanzrevision bestätigt, dass die Vermögenswerte vollständig in die Eröffnungsbilanz der GmbH übernommen wurden. Damit war der VEB am 30.6.1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und bestand nach dem Willen der Umwandelnden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl LSG Erfurt vom 19.12.2005 - L 6 RA 166/02).
3. Der rechtgeschäftliche Wille, das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem VEB zu lösen, kann aus der Unterzeichnung der notariellen Anmeldung der GmbH als Geschäftsführer geschlossen werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1945 geborene Kläger erwarb an der Technischen Universität D. den akademischen Grad “Diplomingenieurökonom„ (Urkunde vom 15. Oktober 1970). Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er vom 12. Oktober 1970 bis 25. Januar 1973 beim Kombinat F. E. tätig. Anschließend arbeitete er als Ingenieurökonom und ab Januar 1977 als ökonomischer Leiter bzw. ab Januar 1981 als Direktor für Ökonomie beim VEB Spanplattenwerk G. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist der VEB als “Betrieb„ bis 30. Juni 1990 eingetragen, danach (ab 1. Juli 1990) die Spanplattenwerk G. GmbH. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger ab Mai 1978. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.
Der VEB Spanplattenwerk G. gehörte zum VEB Holzwerkstoffe, Beschläge und Maschinen L. Dessen Rechtsfähigkeit erlosch nach der Eintragung im Handelsregister mit Wirkung vom 30. Juli 1990. Rechtsnachfolger war die B.-Holzwerkstoffe L. AG.
Unter dem 30. Mai 1990 erstellte die Staatliche Finanzrevision der Spanplattenwerk G. GmbH folgende Bestätigung: “Die Ordnungsmäßigkeit der Eröffnungsbilanz wurde geprüft. Die Vermögenswerte der bestätigten Schlussbilanz des Spanplattenwerk G. VEB per 30.4.1990 wurden vollständig in die Eröffnungsbilanz übernommen und in gleicher Weise wie in der Schlussbilanz bewertet„. Nach der in der Registerakte des Amtsgerichts Jena (HRB 100307) enthaltenen - nicht unterschriebenen - “Rechtsnachfolgeerklärung„ vom 7. Juni 1990 trat die GmbH mit Wirkung vom 1. Mai 1990 die Rechtsnachfolge des VEB Spanplattenwerk G. an. Mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 1990 wandelten der Direktor des VEB Spanplattenwerks G. D. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) den VEB Spanplattenwerk G. in die Spanplattenwerk G. GmbH um (Nr. 1); zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die Spanplattenwerk G. GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Der Kläger wurde u.a. zu einem der vorläufigen Geschäftsführer bestellt (Nr. 4).
Die notariell bestätigte Anmeldung beim Registergericht vom 21. Juni 1990 ist u.a. von dem Kläger als Geschäftsführer unterzeichnet. Das Stammkapital der Spanplattenwerk G. GmbH von 30 Millionen Mark wurde nach § 3 des mit der Anmeldung eingereichten Gesellschaftsvertrages “aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes„ gebildet. Die Gesellschaft wurde am 12. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Mit Anstellungsvertrag vom 19. April 1991 wurde der Kläger “mit Wirkung vom 22. Mai 1990„ zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 12. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ...