Verfahrensgang

SG Gotha (Aktenzeichen S-9/Ar-844/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen B 7 AL 86/96 R)

BSG (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen B 7 AL 86/96 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1995 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 24. Februar 1995 in wöchentlicher Höhe von 362, 40 DM (abzüglich bereits erbrachter Leistungen) zu zahlen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die 2. Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung höheren Arbeitslosengeldes an den Kläger ab dem 26. Februar 1994, der Kläger begehrt im Wege der Klage höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 2. Januar bis zum 24. Februar 1995.

In der Zeit von Januar bis zum 30. Juni 1992 war er selbständig tätig.

Der im März 1966 geborene Kläger beantragte am 21. Mai 1992 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 Arbeitslosengeld, das die Beklagte nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 640,– DM in wöchentlicher Höhe von 268,20 DM bewilligte (Nettolohnersatzquote 63 v.H., Leistungsgruppe A, Bescheid vom 14. Juli 1992). Auf der Lohnsteuerkarte war und ist eingetragen: Steuerklasse I, keine Kinder.

In der Zeit vom 3. September 1984 bis zum 31. Dezember 1991 war der. Kläger bei einer tariflich regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1991 war für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991 ein erzieltes. Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6495,– DM abgerechnet, das sich auf 66 Arbeitstage und 528 Arbeitsstunden bezog.

Vom 21. Dezember 1992 bis zum 25. Februar 1994 nahm der Kläger an einer Bildungsmaßnahme teil, die von der Beklagten durch Zahlung von Unterhaltsgeld gefördert wurde.

Mit Änderungsbescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 25. Februar 1994 Unterhaltsgeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 910,– DM in wöchentlicher Höhe von 352,20 DM zu erhalten. Das für die Bemessung der Leistung maßgebende Arbeitsentgelt sei dem erhöhten Lohnniveau im Wege der Dynamisierung angepaßt worden(Bescheid vom 4. Februar 1994).

Im Hinblick auf das Ende der Bildungsmaßnahme am 25. Februar 1994 beantragte der Kläger unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung am 27. Januar 1994 erneut Arbeitslosengeld ab dem 26. Februar 1994, das die Beklagte nach einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 700,– DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 271,80 DM bewilligte (Bescheid vom 22. Februar 1994).

Der Kläger erhob hiergegen am 24. Februar 1994 Widerspruch mit der Begründung, daß bereits mit Bescheid vom 4. Februar 1992 ein Bemessungsentgelt von 910,– DM festgestellt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Wenn im Zeitpunkt der Bewilligung von Arbeitslosengeld erkannt werde, daß das dem Unterhaltsgeldbezug zuletzt zugrunde gelegte Arbeitsentgelt unzutreffend ermittelt worden sei, so sei die richtige Höhe des Arbeitsentgeltes neu zu bestimmen. Anpassungsstichtag sei nach § 112 a AFG der 31. Dezember 1991 gewesen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt aus der beitragspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sei. Infolgedessen hätten Dynamisierungen (Anpassungen) zum 1. Juli 1992 (490 DM × 1,1391 = 560 DM), zum 1. Januar 1993 (560 × 1,0854 = 510 DM) und zum 1. Juli 1993 (610 DM × 1,1497 = 700 DM) stattfinden müssen.- Durch einen Computer- und Eingabefehler sei zum einen eine doppelte Dynamisierung des Bemessungsentgeltes zum 1. Juli 1992 als auch eine nochmalige Dynamisierung zum 1. Januar 1994 auf ein Bemessungsentgelt von 910,– DM wöchentlich durchgeführt worden, die nach § 242 o AFG ausgeschlossen gewesen sei. Da der Kläger jedoch auf den Bestand der rechtswidrigen Unterhaltsgeldbewilligungen habe vertrauen dürfen, sei keine Rücknahme der Bescheide (für die Vergangenheit) erfolgt (Widerspruchsbescheid vom. 19. Mai 1994, dem Kläger am 24. Mai 1994 zugestellt).

Der Kläger hat hiergegen am 22. Juni 1994 Klage erhoben und in diesem Zusammenhang unter anderem auf den Wortlaut des § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG hingewiesen.

Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes und bewilligte dem Kläger ab dem 1. Juli 1994 diese Leistungen nach einem Bruttoarbeitsehtgelt von 800,– DM in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 302,40 DM (Leistungsgruppe A, Bescheid vom 12. Juli 1994).

Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung der Bescheide vom 22. Februar und 12. Juli 1994 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1994 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 26. Februar in Höhe von 335,40 DM wöchentlich und ab dem 1. Juli 1994 in wöchentlicher Höhe von 372,60 DM zu bewilligen.

Die von der Beklagten zutreffend erkannte Unrichtigkeit der Berechnung des Bem...

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