Verfahrensgang

SG Suhl (Urteil vom 30.08.1994; Aktenzeichen S-6/Eg-122/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom30. August 1994 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1994 sowie des Teilanerkenntnisses vom 30. August 1994 verurteilt, dem Kläger Erziehungsgeld für den Sohn Philipp Wackes auch im Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis 29. August 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen und der Beigeladenen zu 1 für die 2. Instanz zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Erziehungsgeld für seinen nichtehelichen Sohn auch im Zeitraum ab Geburt des Kindes bis zum 29. August 1994.

Der am 9. Juni 1973 geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist ledig. Er ist der leibliche Vater des am 22. Juni 1993 geborenen … (im folgenden: P.). Mit seinem Sohn P. und der Beigeladenen zu 1 als leiblicher Mutter des P. lebte er ab der Geburt des P. in einem gemeinsamen Haushalt in Suhl/Thüringen. Ausweislich der Abstammungsurkunde, ausgestellt von der Stadt Suhl, vom 28. Juni 1993, war der Beigeladene zu 2 als Ehemann der Beigeladenen zu 1 als leiblicher Vater des P. eingetragen.

Mit Antrag vom 5. September 1993 (eingegangen beim Beklagten am 16. September 1993) begehrte der Kläger die Gewährung von Erziehungsgeld für die Betreuung des P. für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer unter Beifügung einer entsprechenden Einverständniserklärung über die Bezugsberechtigung durch die Beigeladene zu 1. Hierbei gab der Kläger an, daß er über keinerlei Einkünfte verfüge, er keine Erwerbstätigkeit ausübe, er lediglich bis Ende Oktober 1993 seinen Zivildienst ableiste und er das in seinem Haus lebende Kind betreue. Die den Antrag entgegennehmende Sachbearbeiterin des Beklagten fügte in diesem Antrag unter der Rubrik „Zeitraum, für den Erziehungsgeld beantragt wird” hinter der Erklärung des Klägers, daß er dieses für die Höchstdauer beantrage, folgende handschriftliche Bemerkung ein: „Beginn ab 1. November 1993, da zu diesem Zeitpunkt der Urlaub endet”.

Bis einschließlich Oktober 1993 absolvierte der Kläger seinen Zivildienst und hatte in der Folgezeit zumindest bis einschließlich August 1994 keine Einkünfte mehr.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da dem Kläger das Sorgerecht für P. nicht zustünde. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 14. November 1993 begründete der Kläger dahingehend, daß er zwar nicht auf der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei, er aber als leiblicher Vater, der den in seinem im Haushalt lebenden Sohn betreue, ebenfalls anspruchsberechtigt im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) sei. Er habe auch keine Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen, da sich der Beigeladene zu 2 weigere, die Vaterschaft gegenüber dem P. anzufechten, obwohl der Beigeladene zu 2 vertraglich bereits am 4. Januar 1993 die Vaterschaft des Klägers anerkannt habe. Es sei ihm daher unverständlich, warum ihm kein Erziehungsgeld gewährt würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 wurde das Begehren des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger einen Nachweis über die der behauptete Vaterschaft bezüglich des P. nicht erbracht habe:

In der dagegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht vom 3. März 1994 trägt der Kläger ergänzend vor, daß er nach Erlaß des Widerspruchbescheides die entsprechenden Meldebescheinigungen für P. und eine Erklärung des Beigeladenen zu 2 zur Vaterschaft des Klägers vorgelegt habe.

Am 29. August 1994 hat der Beigeladene zu 2 Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit gegen P. vor dem Amtsgericht Suhl erhoben. Daraufhin hat der Beklagte im Rahmen des laufenden Verfahrens vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1994 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, daß er den Anspruch des Klägers auf Erziehungsgeld ab dem 30. August 1994 anerkenne. Nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch den Kläger hat das Sozialgericht am gleichen Tage die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger erst durch Vorlage einer Abschrift der Klageschrift des Beigeladenen zu 2 – am 30. August 1994 – den Nachweis erbracht habe, daß es sich bei P. um sein leibliches Kind handele. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Mit der Berufung vom 8. November 1994 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 hat der Beklagte in Ausführung des Teilanerkenntnisses vom 30. August 1994 dem Kläger ab 30. August 1994 bis 21. Juni 1995 Erziehungsgeld bewilligt.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Suhl vom 20. Februar 1995 (rechtskräftig am 21. April 1995) wurde festgestellt, daß P. nicht das eheliche Kind des Beigeladenen zu 2 ist. Anschließend hat das Jugendamt der Stadt Suhl am 6. April 1995 eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzgl. des Klägers gegenüber dem P. ausgestellt, woraufh...

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