Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Schülerunfall. Schulsport. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. wirksame schulische Aufsichtsmaßnahme. Organisation durch Landesverbandstrainer eines Sportverbandes. Sportgymnasium. Rennrodeln
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Einstufung einer Trainingseinheit als versicherte Schulveranstaltung und damit deren Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schule stattfindet. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schule auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sind (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 24ff mwN; vgl BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R = SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214).
2. Entscheidet allein der vom verantwortlichen Sportverband benannte Landesverbandstrainer über den Ablauf und die jeweilige Teilnahme an den Trainingseinheiten und ist kein Lehrer des Sportgymnasiums anwesend, ist eine organisatorische Mitverantwortung der Schule zu verneinen. Die sich aus dem Lehrplan eines Spezialsportfaches ergebende Notwendigkeit der Teilnahme an Wettkämpfen, ermöglicht keine andere Einschätzung.
Normenkette
SGB VII § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Ziff b
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 14. Dezember 2011 als Arbeitsunfall.
Die 1997 geborene Klägerin besucht das Sportgymnasium O. Zum Unfallzeitpunkt belegte sie den Spezialsportunterricht im Fach Rennrodeln. Am Unfalltag nahm sie an einem Trainingslehrgang in A. teil. Dabei stürzte sie mit dem Rennrodel und zog sich laut Durchgangsarztbericht vom 14. Dezember 2011 unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu. Deshalb befand sie sich kurzzeitig in stationärer Behandlung. Der Schulleiter der Klägerin erstattete am 15. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten eine Unfallanzeige. Diese forderte vom Sportgymnasium O. weitergehende Informationen an. Der Schulleiter teilte daraufhin in einer Stellungnahme vom 23. April 2012 mit, dass die Schüler in bestimmten Fächern auch auf auswärtigen Bahnen fahren müssten. Der Unfall habe sich in der Unterrichtszeit ereignet. Der Lehrplan für das Fach Rennrodeln wurde beigezogen. In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juni 2012 teilte der Schulleiter mit, dass die Organisation der Trainingslehrgänge bei den Trainern liege, die vom Land oder den jeweiligen Sportverbänden angestellt seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2012 die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe nicht. Der Trainingslehrgang in A. sei außerhalb des Einflussbereichs der Schule organisiert worden. Die Organisation habe allein den Trainern oblegen. Ein hiergegen durch die Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 zurückgewiesen.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 4. April 2012 die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Dezember 2011 als Arbeitsunfall ab. Die Teilnahme am Training könne nicht als besondere Arbeitsleistung eingeordnet werden, die über die Mitgliedspflichten hinausgehe. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin zurück, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht Mitglied eines Sportvereins ist.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten hat die Klägerin am 21. November 2012 Klage erhoben. Das Sozialgericht Meiningen hat die mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesprochene Beiladung der Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 wieder aufgehoben, nachdem festgestellt worden war, dass der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Verwaltungsberufsgenossenschaft zurückgenommen worden war. Des Weiteren hat das Sozialgericht Unterlagen des Sportgymnasiums O. und des Th. Schlitten- und Bobsportverbandes beigezogen. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters des Sportgymnasiums vom 25. März 2013 sind die Hauptwettkämpfe Bestandteil der Notengebung für den Spezialsportunterricht. Hinsichtlich der Trainingswoche vom 11. bis 16. Dezember 2011 auf der Rodelbahn in A. wurde die entsprechende Einladung des Th. Schlitten- und Bobsportverbandes vom 22. November 2011 beigezogen.
Mit Urteil vom 3. November 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin keine versicherte Tätigkeit als Schülerin des Sportgymnasiums O. ausgeübt. Die vom Th. Schlitten- und Bobsportverband o...