Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 5 AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Zusatzversorgungssysteme –, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
SG Altenburg (Aktenzeichen S 2 RA 351/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 1. September 1977 bis 31. Juli 1978 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Der … geborene Kläger war nach bestandener Abschlussprüfung von 1966 bis 1969 und nach Ableistung des Wehrdienstes wieder von Mai 1971 bis Juli 1972 als Lehrer an Polytechnischen Oberschulen in Jena tätig. Von August 1972 bis August 1977 arbeitete er als Referent/Schulinspektor des Rates des Kreises Jena. Mit Urkunde vom 23. September 1968 sagte ihm die deutsche Versicherungsanstalt eine zusätzliche Altersversorgung nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) vom 12. Juli 1951 mit Wirkung ab 1. September 1968 zu; die Urkunde enthält einen durch Stempelaufdruck angebrachten Nachtrag, dass mit Wirkung vom 1. September 1976 die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 253) gelte.
Aufgrund eines Qualifizierungsvertrages vom 9. August 1977 wurde der Kläger zum Spezialstudium für Direktoren der allgemeinbildenden Schulen und leitenden Kader des Volksbildungswesens der DDR an das Institut für Leitung und Organisation des Volksbildungswesens an der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften in Potsdam delegiert. Dieses Spezialstudium dauerte vom 1. September 1977 bis zum 31. Juli 1978. Der Kläger bekam nach bestandener Abschlussprüfung den akademischen Grad eines Diplompädagogen verliehen und nahm ab August die Tätigkeit als Schulinspektor beim Rat des Kreises Jena wieder auf.
Mit Überführungsbescheid vom 7. Januar 1997 stellte die Beklagte, das ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in ihrer Funktion als Versorgungsträger, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest. Als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung wurden der Zeitraum vom 1. September 1976 bis 31. August 1977 sowie weitere Zeiträume ab 1. August 1978 festgestellt. Eine Anerkennung des Zeitraumes vom 1. September 1977 bis 31. Juli 1978 unterblieb. Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis als Rechtsnachfolger des früheren Arbeitgebers des Klägers hatte in der „Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG” für den hier streitigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bescheinigt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 12. Juni 1997 teilte die Beigeladene (BfA als Rentenversicherungsträger) dem Kläger mit, dass der streitige Zeitraum zwar als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt werde, als Beitragszeit jedoch nicht anerkannt werden könne, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Außerdem übersandte er mit Schreiben vom 21. September 1997 eine Begründung und Unterlagen „zur Überprüfung seines Zusatzversorgungsbescheides vom 7. Januar 1997”. Diesen Unterlagen war auch eine Kopie seines Sozialversicherungsausweises beigefügt, die für den Zeitraum vom 1. September 1977 bis 31. Juli 1978 den Eintrag „Student” enthält sowie einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von 600,00 Mark pro Monat bestätigt. Die Einträge wurden von der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften Potsdam vorgenommen. Außerdem reichte der Kläger eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Berlin vom 24. September 1997 nach, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er in dem genannten Zeitraum ein Vollzeitstudium erfolgreich absolviert hat.
Mit Bescheid vom 21. November 1997 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 7. Januar 1997 zurückzunehmen und den Zeitraum des Studiums als Beitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, in dem dieser vortrug, während der Studienzeit sein volles Gehalt weiter bezogen und folglich auch Beiträge für die Sozialversicherung entrichtet zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998 als unbegründet zurück. Die Weitergewährung des Gehalts beruhe nicht auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern sei eine mit einem Stipendium vergleichbare Zahlung. Die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge seien keine Beiträge aufgrund einer vers...