Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen S 7 AL 1314/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 134/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom14. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und das anschließende Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Der am 23. August 1942 geborene Kläger war vom 27. Januar 1964 bis zum 30. September 1998 bei der Thüringer … AG (…) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Sachbearbeiter „…” der Gebietsdirektion Ost. Im Zuge von Umstrukturierungs – und Rationalisierungsmaßnahmen entfiel der Arbeitsplatz des Klägers, weil die Abteilung aufgelöst wurde. Für die Parteien galt der Manteltarifvertrag MTV Energie vom 28. März 1995, der bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vorsah.

Am 10. März 1998 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Das zwischen den Parteien seit 27. 01. 1964 bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30. 09. 1998 im gegenseitigen Einvernehmen aus zwingenden betriebsbedingten Gründen beendet. Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist und eine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz nicht besteht. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur bis zu diesem Tage. Herr … hat für den Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Regelung vom 08. 02. 1994”. Bei dieser „Regelung zum betrieblichen Altersübergang” handelte es sich um eine Vereinbarung zwischen der … AG und dem Gesamtbetriebsrat der … AG, in der unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen an ausscheidende Mitarbeiter geregelt wurden, unter anderem so genannte „Aufstockungsbeträge”.

Am 25. August 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag fügte er unter anderem ein auf den 31. März 1998 datiertes Schreiben der … „zur Vorlage beim Arbeitsamt” bei. Danach sei zwischen der … und dem Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dringenden betriebsbedingten Gründen vereinbart worden. Weiter heißt es: „Wäre dieser Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen, wäre Herrn … zum gleichen Termin eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden. Die Anhörung des Betriebsrates zur betriebsbedingten Kündigung erfolgte form- und fristgerecht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen. Die Beendigung der Tätigkeit von Herrn … steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umstrukturierung unseres Unternehmens. Wir gehen davon aus, dass sie aus den genannten Gründen keine Sperr- oder Ruhenszeiten aussprechen. Herr … erhält von der … AG eine Abfindung, die ratierlich gezahlt wird.” Auf einem unter dem 30. September 1998 vom Kläger ausgefüllten Fragebogen gab er an, er habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen. Er sei davon ausgegangen, dass ansonsten eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Im Rahmen der Antragsbearbeitung zog die Beklagte eine allgemeine Auskunft der … vom November 1998 bei. Dort wurde unter anderem der Kläger als ein Mitarbeiter, der von Umstrukturierungen betroffen sei, aufgelistet. Eine Sozialauswahl sei durchgeführt worden. Für eine Gruppe von Mitarbeitern, zu denen der Kläger gezählt worden sei, sei eine Sozialauswahl nicht nötig, da es keine mit ihnen vergleichbare Mitarbeiter im Unternehmen gebe. Eine Abfindung erhielten die Mitarbeiter unabhängig vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Mit Bescheid vom 1. Januar 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember 1998 (12 Wochen) fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit mindere den Anspruch um 243 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer. Der Kläger habe seine Beschäftigung selbst aufgegeben, denn er habe sein Arbeitsverhältnis bei der … durch Aufhebungsvertrag gelöst. Seine Gründe hierfür könnten bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch vom 24. Dezember 1998 bis zum 12. Februar 1999 ruhe, weil eine Sperrzeit eingetreten sei und der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalte bzw. zu beanspruchen habe. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 wies ...

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