Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 7 AL 952/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und das anschließende Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Die am 11. Juni 1945 geborene Klägerin ist von Beruf Bankkauffrau. Seit dem 4. Juni 1974 arbeitete sie als Sparkassenangestellte in der Sparkasse …. Sie war überwiegend als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. Für die Parteien galt der Tarifvertrag BAT – Ostdeutsche Sparkassen, der in der Fassung vom 17. Juli 1996 bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah.

Am 23. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, der Sparkasse …, eine als Auflösungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Zwischen (…) wird im Vorgriff auf eine zum gleichen Zeitpunkt auszusprechende ordentliche betriebsbedingte Kündigung folgender Auflösungsvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 31. 12. 97 auf Veranlassung der Sparkasse wegen betrieblichen Gründen – strukturelle und arbeitsorganisatorische Veränderungen unter Einhaltung der ausgewogenen Personalstruktur – aufgelöst wird. (…) Frau … wird unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des Jahresurlaubes ab 01. 01. 97 bis zum 31. 12. 97 von der Arbeitsleistung freigestellt. (…) Als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhält Frau … eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 50.000,–. Sollte dem Mitarbeiter aus irgendwelchen rechtlichen Gründen nach ordnungsgemäßer Antragstellung in den ersten drei Monaten nach seinem Ausscheiden kein Arbeitslosengeld zustehen, zahlt die Sparkasse zusätzlich an den Mitarbeiter den entgangenen Betrag (…)”.

Am 12. Dezember 1997 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag fügte sie den Auflösungsvertrag bei. In einem Fragebogen gab sie unter dem 17. Dezember 1997 an, dass ab 30. Juni 1996 ihr langjähriger Arbeitsplatz als Kreditsachbearbeiterin mit Kundenbetreuung durch die Auflösung der Abteilung Allzweckkredite weggefallen sei. Anschließend sei ihr eine Tätigkeit als Bearbeiterin von Computerdaten übertragen worden. Sie sei über die neue Tätigkeit froh gewesen, obwohl diese Aufgabe nicht ihrer Ausbildung entsprochen habe. Plötzlich sei sie am 9. Dezember 1996 zur Personalsachbearbeiterin bestellt worden. Sie sei mit dem Vorschlag konfrontiert worden, einen Auflösungsvertrag zu schließen. Ansonsten sei ihr eine Kündigung angekündigt worden, weil ihre Aufgabe Ende des Jahres wegfallen würde. Deshalb habe für sie festgestanden, dass sie in jedem Fall ihren Arbeitsplatz, ob durch Auflösungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung, verliere. Ihr sei dies auch durch Äußerungen des Vorstandes bestätigt worden. Gleichwohl habe sie Rat und Unterstützung vom Personalrat einholen wollen. Dieser habe aber mitgeteilt, dass der Auflösungsvertrag angenommen werden solle. Ein Vorgesetzter habe sich für eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit eingesetzt. Anschließend sei sie in die Organisationsabteilung versetzt worden. In der neuen Abteilung sei sie psychisch unter Druck gesetzt worden, so dass sie – so die Klägerin sinngemäß –, auch wegen privater Probleme, schließlich unterschrieben habe.

Nach der Auswertung eines Aktenvermerkes, wonach keine Sozialauswahl getroffen worden sei, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar bis 25. März 1998 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin ihre Beschäftigung zur Sparkasse … durch den Aufhebungsvertrag selbst gelöst habe. Ihre Gründe könnten bei Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Die Sperrzeit mindere ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um 197 Tage, ein Viertel der Anspruchsdauer. Mit weiterem Bescheid vom 4. Februar 1998 stellte die Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 26. März bis zum 1. Juni 1998 wegen der bezogenen Abfindung und des Eintritts der Sperrzeit ruhe. Die Dauer ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld mindere sich um 68 Tage.

Gegen die Bescheide vom 4. Februar 1998 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden, jeweils vom 8. Mai 1998 zurückwies. In dem die Sperrzeit betreffenden Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, dass die Klägerin nicht davon habe ausgehen können, dass ihre Kündi...

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