Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 7 AL 1026/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 136/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom15. Juni 1999 abgeändert. Unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 6. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1998 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und das anschließende Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Die am 4. April 1941 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1981 als Sparkassenangestellte, zuletzt seit 1991 in der Filiale „LWG” der Sparkasse …. Sie war dabei als Sachbearbeiterin für Kundendienst beschäftigt. Für die Parteien galt der Tarifvertrag BAT – Ostdeutsche Sparkassen, der in der Fassung vom 17. Juli 1996 bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah.

Am 20. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, der Sparkasse …, eine als Auflösungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Zwischen (…) wird im Vorgriff auf eine zum gleichen Zeitpunkt auszusprechende ordentliche betriebsbedingte Kündigung folgender Auflösungsvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 31. 12. 97 auf Veranlassung der Sparkasse aufgelöst wird. (…) Frau … wird unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des Jahresurlaubes ab 01. 01. 97 bis zum 31. 12. 97 von der Arbeitsleistung freigestellt. (…) Als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhält Frau Zeh einmalige Abfindung in Höhe von DM 50.000,–. Sollte dem Mitarbeiter aus irgendwelchen rechtlichen Gründen nach ordnungsgemäßer Antragstellung in den ersten drei Monaten nach seinem Ausscheiden kein Arbeitslosengeld zustehen, zahlt die Sparkasse zusätzlich an den Mitarbeiter den entgangenen Betrag (…)”.

Am 3. Dezember 1997 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag fügte sie ein Schreiben der Sparkasse … vom 20. Dezember 1996 bei. Dort heißt es, dass der Klägerin noch mal mitgeteilt werde, dass auf Veranlassung der Sparkasse … das bestehende Arbeitsverhältnis mit Auflösungsvertrag zum „31. 12. 97” beendet werde. Das Arbeitsverhältnis wäre – so dieses Schreiben – auch ohne die einvernehmliche Lösung zum gleichen Zeitpunkt betriebsbedingt durch die Sparkasse … gekündigt worden, da durch weitere erforderliche Rationalisierungen nach erfolgter Fusion ihr Arbeitsplatz wegfalle.

Daraufhin schrieb die Beklagte die Sparkasse … zur Aufklärung der Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und bat in Form eines Fragebogens um Auskunft. Die Sparkasse teilte dazu mit, dass der Klägerin konkret und unmittelbar eine arbeitgeberseitige Kündigung zur gleichen Zeit gedroht habe, wenn sie dem Auflösungsvertrag nicht zugestimmt hätte. Eine Kündigung wäre nach Auskunft der Sparkasse arbeitsrechtlich zulässig und rechtmäßig gewesen. Auf Grund von Arbeitsablaufveränderungen und Wegfall von Aufgaben sei es erforderlich geworden, die Mitarbeiterzahl insbesondere auch im Filialbereich zu reduzieren. Die Klägerin sei davon betroffen, weil ihr Kassenplatz abgeschafft worden sei. Ein anderer Arbeitsplatz habe für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden. Es habe auch eine Sozialauswahl stattgefunden, die Kündigung wäre ihres Erachtens sozial gerechtfertigt gewesen.

Die Beklagte schrieb zur weiteren Aufklärung anschließend die Klägerin an. Diese teilte unter dem Januar 1998 mit, Ziel des Sparkassenvorstandes sei es gewesen, durch Rationalisierungen und Strukturveränderungen Arbeitsplätze und damit Kosten einzusparen. Sie habe bei der „ersten Entlassungswelle” im Dezember 1995 einen Auflösungsvertrag abgelehnt, obwohl dieser günstigere Bedingungen vorgesehen habe. Mit Schreiben des Vorstandes vom 4. Dezember 1996 sei sie „erneut” zu einem Gespräch in die Personalabteilung für den 11. Dezember 1996 vorgeladen worden. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Arbeitsplatz im Rahmen der laufenden Rationalisierungen ab 1997 wegfalle. Ihr sei der Auflösungsvertrag mit der Bemerkung übergeben worden, dass Änderungen zum Inhalt des Vertrages kategorisch abgelehnt würden. Am 19. Dezember 1996 habe sie mit dem Personalrat Rücksprache gehalten. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie bei einer erneuten Weigerung mit einer Kündigung rechnen müsse, weil sie schon 1995 zu den betroffenen Mitarbeitern gehört aber abgelehnt habe und 1997 ihr Arbeitsplatz wegfalle.

Die Beklagte bezog in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Sparkasse … ein, die unt...

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