Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung bzw. Entziehung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten
Orientierungssatz
1. Der Bezieher von Krankengeld ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsträgers eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahrzunehmen. Verweigert er den Antritt der Reha-Maßnahme, so ist zwingende Voraussetzung der Versagung bzw. Entziehung des Krankengeldes der schriftlich erteilte Hinweis des Versicherungsträgers nach § 66 Abs. 3 SGB 1 auf die Folgen des Nichtantritts der Rehabilitationsmaßnahme.
2. Der Leistungsträger muss hierzu unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder eine Belehrung allgemeiner Art erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mündliche Hinweise sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend, vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/82.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2009 teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom 31. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 4. Dezember bis 31. Dezember 2008 Krankengeld in Höhe von 73,34 Euro täglich, vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 in Höhe von 73,55 Euro täglich und vom 1. bis 15. Mai 2009 in Höhe 74,58 Euro täglich zu zahlen.
Die Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung und Versagung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung sowie die Zahlung von Krankengeld streitig.
Der 1961 geborene Kläger, der bis 22. Oktober 2010 bei der Beklagten pflichtversichert war, war seit dem 5. Mai 2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach Beendigung des vom 25. Mai 2007 bis 24. Mai 2008 in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs bis zum 5. Juli 2008 Entgeltfortzahlung durch den damaligen Arbeitgeber. Im Juni 2008 erklärte er gegenüber der Beklagten, er sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und begehre die Zahlung von Krankengeld. Als Diagnosen nannten die behandelnden Ärzte u.a Angina Pectoris, chronisch ischämische Herzkrankheit, Asthma bronchiale, Hypercholesterinämie und Hyperlipidämie. Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) . - Dr. R. - vom 23. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2008 ab 6. Juli 2008 Krankengeld in Höhe von 72,68 € täglich.
Nach Eingang eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen rezidivierender Angina Pectoris Symptomatik bei koronarer Zwei-Gefäßerkrankung, diffuser koronarer Sklerosen und dem Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom beauftragte die Beklagte den MDK mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach seinem Gutachten vom 18. August 2008 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen persistierender Schmerzsymptomatik und Verunsicherung bei Zustand nach zweimaliger Stentimplantation im Rahmen einer KHK erheblich gefährdet. Daraufhin leitete die Beklagte den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) weiter. Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte sie dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung mit und wies darauf hin, dass er gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder der vorgesehenen Rehabilitationsklinik bestimmte Erklärungen nur mit ihrer Zustimmung abgeben könne. Hierzu gehöre u.a. ein Verschieben oder Abbruch einer angebotenen Rehabilitationsleistung. Wenn er eine solche Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung abgebe, könne der Krankengeldanspruch unter Umständen auch rückwirkend wegfallen.
Die DRV Bund bewilligte mit Bescheid vom 11. September 2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für die Dauer von drei Wochen in der M.-Klinik B. L. Rehabilitationsklinik für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Orthopädie. Nachdem der Kläger den Wunsch geäußert hatte, die Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik in den alten Bundesländern in Anspruch zu nehmen, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Sch.. Zu dessen Leistungsspektrum gehören medizinisch-somatische Behandlungen, psychotherapeutische Behandlungen sowie physio- und sporttherapeutische Behandlungen. Die Maßnahme sollte am 4. Dezember 2008 beginnen. Im November 2008 teilte der Kläger mit, er habe beim Bewegen starke Schmerzen in den Knien und werde sich in orthopädische Behandlung begeben. Die Orthopädin Dr. B. teilte auf telefonische Nachfrage der Beklagten mit, der Kläger sei grundsätzlich rehabilitationsfähig. Am 20. November 2008 ging eine weitere "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" für...