Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen So-2/Ar-293/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
2. Die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 8. Dezember 1993 und 14. Januar 1994 wird abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 56-jährige Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld und höheres Unterhaltsgeld ab dem 1. Oktober 1992.
Der Kläger war vom 5. März 1963 bis zum 30. September 1992 bei den … werken in N. beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 29. Juni 1992 zum 30. September 1992 beendet. Laut Arbeitsbescheinigung vom 15. September 1992 erzielte der Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1992 die Lohnsteuerklasse III (bis heute unverändert) und zwei Kinderfreibeträge eingetragen waren, in den Monaten Juni bis August 1992 jeweils ein monatliches Bruttoentgelt von 2.954,00 DM bei einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Im Jahre 1991 betrug der Bruttoarbeitslohn insgesamt 27.168,04 DM.
Bereits am 22. September 1992 hatte der Kläger sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Auf dem Antragsformular gab er an, eine Kündigungsschutz klage und eine Klage auf höheres Gehalt beim Kreisgericht Nordhausen eingereicht zu haben.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bruttoentgelt von 680,00 DM, Leistungsgruppe C, Nettolohnersatzquote von 68 %, zu einem Leistungssatz von 336,00 DM wöchentlich.
Ab dem 2. November 1992 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil. Die Beklagte bewilligte ihm hierfür Unterhaltsgeld nach der erhöhten Nettolohnersatzquote von 73 % und den oben genannten Berechnungsgrundlagen in Höhe von 360,60 DM (Bescheid vom 24. November 1992).
Am 10. November 1992 schloß der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen außergerichtlichen Vergleich, demzufolge der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in eine höhere Gehaltsgruppe eingestuft wurde und entsprechende Entgeltdifferenzen rückwirkend ausgezahlt wurden.
Daraufhin wurde der Beklagten eine erneute Arbeitsbescheinigung (unbekannten Datums) vorgelegt, ausweislich derer das monatliche Bruttoentgelt für den Zeitraum Juli bis September 1992 jeweils 3.397,00 DM monatlich betrug.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 Widerspruch gegen den Unterhaltsgeldbewilligungsbescheid ein, da dieser nicht die höhere Gehaltsgruppe berücksichtigte.
Mit Datum vom 14. Dezember 1992 erhielt er von der Beklagten zunächst einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X, worin diese ihm mitteilte, daß das erhöhte Arbeitsentgelt der Arbeitslosengeldbemessung nicht zugrunde gelegt werden könne.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 1993 Widerspruch ein, den er damit begründete, daß die Mitarbeiter der Beklagten K., B., N. ihm stets die Auskunft gegeben hätten, nach Beendigung des Arbeitsrechtsstreites werde sein Arbeitslosengeld problemlos neuberechnet und nachgezahlt. Durch diese Aussagen veranlaßt, habe er das Arbeitsgerichtsverfahren überhaupt geführt.
Der Kläger erhielt daraufhin zwei zurückweisende Widerspruchsbescheide mit Datum jeweils vom 8. März 1993, einer der Widerspruchsbescheide bezog sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, der andere auf die Höhe des Unterhaltsgeldes. Die Beklagte begründete beide Bescheide mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), nach der die Berechnung einer von Anfang an fehlerhaften Lohnabrechnung nur dann zu einer Neuberechnung des Bemessungsentgeltes führe, wenn die arbeitgeberseitige Nachzahlung noch bis zum Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erfolgt sei.
Der Kläger – dessen Unterhaltsgeld zwischenzeitlich ab dem 1. März 1993 nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 740,00 DM gezahlt wurde (Bescheid vom 12. März 1993) – legte am 7. April 1993 Klage ein. Die Klagebegründung stellt im wesentlichen auf die Auskunft der oben genannten Mitarbeiter der Beklagten ab. Bei richtiger Beratung durch das Arbeitsamt – so trägt der Kläger vor – hätte er seinen Kündigungsschutzprozeß durchgefochten und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit heute noch in demselben Betrieb beschäftigt.
Mit am 6. Januar 1994 zugestelltem Urteil vom 7. Dezember 1993 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Nordhausen ausgeführt, der Betrag von monatlich 3.397,00 DM könne der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zugrunde gelegt werden, da er bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 30. September 1992 weder abgerechnet noch erzielt im Sinne des § 112 Abs. 1, 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen sei. § 112 Abs. 1 bis 3 AFG bezwecke eine rasche, endgültige Bestimmung des Bemessungsentgeltes und garantiere, daß das Arbeitslosengeld auf Grund des letzten auf. Arbeitseinkommen gegründeten Lebenss...