(1) 1Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der Regelungen des Fünften Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzrechts, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ergeben, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. 2Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
(2) Für die Aufgaben, die sich aus § 37 BNatSchG ergeben, sind neben der unteren auch die obere und die oberste Naturschutzbehörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständig.
(3) Die Erteilung der Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG bedarf für den Bereich des Waldes zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde.
(4) Das Ausbringen von Pflanzen und Tieren aufgrund einer Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG ist in der Naturschutzfachbehörde zu dokumentieren; dazu übersendet ihr die zuständige Behörde die notwendigen Unterlagen.
(5) 1Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchst. d 1. 2Alternative des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie ergeht im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde. 3Die nach § 11 des Tierschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind dem Genehmigungsantrag beizufügen, falls diese der zuständigen Tierschutzbehörde nicht bereits vorgelegt wurden. 4Anordnungen nach § 42 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG ergehen im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde.
(6) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für beauftragte Maßnahmen der Naturschutzfachbehörde notwendig sind, sowie im Rahmen der Vogelberingung.
(7) Für die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gilt Folgendes:
1. |
die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Abs. 1, 3, 5 bis 7, für die Festlegung von Managementmaßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 und für Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, |
2. |
die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Verbindung mit § 40c Abs. 3 BNatSchG und |
3. |
die Naturschutzfachbehörde ist zuständig für die Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, die Bestätigung der Früherkennung eines Einbringens oder Vorkommens einer invasiven gebietsfremden Art nach Artikel 16 Abs. 1, für Beseitigungsmaßnahmen und die Überwachung deren Wirksamkeit nach Artikel 17 Abs. 1 und 3, für das Verfahren bei Ausnahmen von der Beseitigungspflicht nach Artikel 18 Abs. 1, 5 und 6, für die Berichterstattung nach Artikel 24 Abs. 1 und für die Information nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. |
(8) 1Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die unteren Jagd- und Fischereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. 2Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen, sie setzen sich in ihren Verantwortungsbereichen für die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen gemäß Absatz 7 ein und informieren die zuständigen Naturschutzbehörden über deren Ergebnisse.
(9) Die oberste Naturschutzbehörde macht die Managementmaßnahmen nach § 40e Abs. 1 BNatSchG im Thüringer Staatsanzeiger bekannt und veröffentlicht sie zusätzlich im Internet.
(10) 1Die Naturschutzfachbehörde oder ein von ihr Beauftragter führt ein Register der anerkannten Vermehrungsgutbestände gebietseigener Gehölze. 2Bei behördlichen Zulassungen und Anzeigen von Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen durch Behörden ist der Erhalt der nach Satz 1 registrierten Vermehrungsgutbestände besonders zu berücksichtigen.