(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und nach § 36 Abs. 1 und 2 fortgeltenden Vorschriften sowie des unmittelbar geltenden, den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. 3Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. 4Die oberste Naturschutzbehörde veröffentlicht im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde und im Benehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen.
(3) 1Obere Naturschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. 2Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. 3Wenn für ein Verfahren einschließlich der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit auf die obere Naturschutzbehörde über.
(4) 1Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde jeweils im übertragenen Wirkungskreis. 3Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. 4Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5§ 18 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.