Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 31.07.2002; Aktenzeichen 5 StVK 318/02)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

  • 2.

    Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist als hauptamtlicher Bewährungs- und Gerichtshelfer tätig. Mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 12.02.2000, Az.: 5 StVK 156/97 und 5 StVK 554/99, wurde im Strafvollstreckungsverfahren gegen S. W. Führungsaufsicht gem. § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB angeordnet und der Verurteilte wurde dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer, dem Antragsteller, unterstellt. Der Antragsteller wollte am 30.04.2002 den Verurteilten in der JVA Untermaßfeld aufsuchen. Durch Vollzugsbedienstete der Antragsgegnerin wurde er jedoch nicht in die Vollzugsanstalt eingelassen, da er nicht bereit war, sich absondern zu lassen.

Gegen diese Verfahrensweise richtete sich der noch am 30.04.2002 gefertigte und bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen am 06.05.2002 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, mit dem der Antragsteller zunächst folgende Anträge gestellt hat:

"Ich bitte im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes festzustellen, dass mir der Zutritt am heutigen Tag in die JVA U. und insbesondere das nicht gewährte Gespräch mit dem Sozialdienst rechtswidrig verweigert worden ist und die JVA U. zu verpflichten, mir zukünftig den Kontakt als hauptamtlicher Bewährungshelfer zu Herrn W. zu ermöglichen, ohne dass ich mich generell einer 'Absonderung' zu unterziehen habe.

Darüber hinaus bitte ich die JVA U. zu verpflichten, dass der Sozialdienst mich in meinen gesetzlichen Aufgaben als Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht zweckdienlich unterstützt."

Dieser Antrag wurde im weiteren Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer teilweise zurückgenommen und es wurde schließlich beantragt:

"Die JVA U. wird verpflichtet, dem Antragsteller zukünftig den Kontakt als hauptamtlicher Bewährungshelfer zu Herrn W. zu ermöglichen, ohne dass sich der Antragsteller generell einer Absonderung zu unterziehen habe."

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag zurückgewiesen: Da die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom 07.11.1995 eine generelle Pflicht zur Absonderung für Anstaltsbesucher vorsehe, sei das Verhalten der Bediensteten der JVA U., nach Ablehnung der Absonderung durch den Antragsteller, diesem den Zutritt in die JVA zu verwehren, nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde.

Mit dem Rechtsmittel, das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird, wird vorgetragen, dass die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Es gehe um die Frage, ob die Sicherheitsgrundsätze der in Thüringen geltenden Verwaltungsvorschrift mit der Bestimmung des § 24 Abs. 3 StVollzG vereinbar seien. Grundsätzlich sei auch die Frage zu klären, ob ein generelles Absondern eines Angehörigen der Sozialen Dienste, Bewährungs- und Gerichtshilfe im Freistaat Thüringen zulässig ist, wenn dieser in Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben einen Häftling der JVA besuchen muss. Insoweit sei auch zu klären, ob der Antragsteller als hauptamtlicher Bewährungshelfer unter den Personenkreis nach § 24 Abs. 3 StVollzG falle.

Mit der Rechtsbeschwerde wird beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zukünftig den Kontakt als hauptamtlicher Bewährungshelfer zu Herrn W. zu ermöglichen, ohne dass sich der Antragsteller generell einer Absonderung zu unterziehen habe.

Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

Zunächst ist klarzustellen, wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist, dass der Antragsteller als "Dritter" befugt ist, seine Rechte als Betroffener wegen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs geltend zu machen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 109 Rn. 15 m.w.N.).

Der Rechtsbeschwerde war aber der Erfolg zu versagen, ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung des Begehrens des Antragsteller bedarf.

Der vom Beschwerdeführer in beiden Instanzen gestellte Antrag, die JVA U. zu verpflichten, dem Antragsteller zukünftig den Kontakt als hauptamtlicher Bewährungshelfer zu Herrn W. zu ermöglichen, ohne dass er sich generell einer Absonderung zu unterziehen habe, erweist sich nämlich als nicht zulässig.

Der vorgenannte Antrag stellt zunächst weder eine Anfechtungsklage noch eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Der Antrag ist auch nicht als Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG anzusehen. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine allgemeine Leistungsklage in der Form der vor...

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