Leitsatz (amtlich)
Streitwert des Antrags auf Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 6 O 28/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschl. des LGs G. vom 20.04.2010 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Rechtsstreit I. Instanz auf 14.088,82 EUR
(Klageantrag zu 1. = 11.271,06 EUR, Klageantrag zu 2. = 2.817,76 EUR) festgesetzt wird.
2. Die Entsch. ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Wert der Beschwer: bis 700,00 EUR
Gründe
1. Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Sie begehrt mit dem Klageantrag zu 1) Zahlung von 11.271,06 EUR nebst Zinsen, mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass der zugesprochene Betrag aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Das LG G. hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und mit Beschl. v. 20.04.2010 den Streitwert auf 11.271,06 EUR festgesetzt. Zur Begr. hat das LG G. ausgeführt, dass dem Feststellungsantrag kein eigener Wert zukomme, da lediglich die Vollstreckungsmöglichkeit im Hinblick auf § 850 f.Abs.2 ZPO erweitert werde.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2010, am 03.05.2010 eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und eine Festsetzung eines Streitwertes für den Klageantrag zu 2) in Höhe von 80 % des Wertes zu 1), dh. des Streitwertes auf insgesamt 18.780,37 EUR begehrt.
Mit Beschl. v. 05.05.2010 hat das LG Gera der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entsch. vorgelegt.
2. Die gem. §§ 32 Abs.2 RVG, 68 Abs.1, 63 Abs.2 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache nur zum Teil Erfolg, nämlich dass dem Feststellungsantrag ein eigener Wert in Höhe von 25 % des Hauptsachebetrages zu kommt.
Gemäß § 5 ZPO iVm. § 48 Abs.1 GKG sind mehrere Ansprüche dann, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, zusammenzurechnen.
Die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage und die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehe, sind als unterschiedliche Streitgegenstände anzusehen. Da der Rechtsgrund des Anspruchs nicht in jedem Fall in Rechtskraft erwächst, dieser aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den Gläubiger von Bedeutung sein kann, wie noch auszuführen sein wird, geht der Senat grds. von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen vorliegend aus.
Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine (im Insolvenzverfahren angemeldete) Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, nicht nach dem Nominalwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung eines Insolvenzverfahren und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH ZIP 2009, 435.f; ZIP 2009, 2172 m.w.N.).
Wie bereits das OLG Dresden in seinen Entscheidungen vom 02.03.2007, Az.: 1 AR 11/07 und 26.10.2007, Az.: 8 W 1224/07 zudem zutreffend ausgeführt hat, ist auch außerhalb von Klagen im Rahmen eines Insolvenzverfahren dem Feststellungsantrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser besteht zum Einen in der erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit im Hinblick auf § 850 f.ZPO, da die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO betrieben werden kann, zum Anderen in der Möglichkeit, auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahren und der erteilten Restschuldbefreiung noch weiterhin die Forderung geltend machen zu können. Hinzu kommt, dass gerade auch eine Vollstreckung im Ausland erleichtert wird, wenn sich aus dem Titel selbst die Art des Anspruchs ergibt.
Hinsichtlich der Bemessung des Wertes in Anlehnung an den Nominalwert der Forderung ist die Rspr. sehr uneinheitlich. Bereits die genannten Entscheidungen differieren sehr stark. Während der BGH in den genannten Fällen von einem Abschlag von 75 % (= Streitwert in Höhe von 25 % des Hauptsachebetrages) ausgeht, bejaht das OLG Dresden in der Entsch. 1 AR 11/07 - ohne nähere Begr. -einen Streitwert in Höhe von 80 % der Forderung und in der Entsch. 8 W 1224/07 einen solchen von "allenfalls" 5 %.
Das OLG München bemisst in seinem Beschl. v. 25.09.2009, Az.: 24 U 94/09, den Streitwert auf 50 % des Hauptsachebetrages, das OLG Stuttgart in dem Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 3 U 6/10, auf 25 % des Hauptsachebetrages, während das OLG Stuttgart in dem Beschl. v. 16.12.2008, Az.: 7 W 79/08, eine Erhöhung des Streitwertes dann, wenn sowieso nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum stehen, gänzlich ablehnt.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in die Schweiz, bzw. nach dem Senat aus einem anderen Verfahren vorliegenden...