Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn mit dem Ende des Betreueramts grundsätzlich das Aufsichtsrecht des VormG gegenüber dem bisherigen Betreuer endet, bleibt ein Restbestand von Rechten und Pflichten im Rahmen des § 1892 BGB bestehen, so dass das VormG den Betreuer durch Zwangsgeld anhalten kann, die gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1892 BGB formal ordnungsmäßige Schlussrechnung einzureichen.
2. Die Befreiung nach § 1857a BGB betrifft ausschließlich die periodische Rechnungslegung, nicht aber die Pflicht, eine Schlussrechnung einzureichen, und zwar für die gesamte Zeit der Vermögensverwaltung. Auch bei der befreiten Betreuung umfasst gemäß § 1841 BGB die Schlussrechnung nicht lediglich ein Vermögensverzeichnis ohne Aufschlüsselung der Zu- und Abgänge. Die nach § 1890 S. 2 BGB grundsätzlich mögliche Bezugnahme auf die dem VormG vorgelegte periodische Rechnungslegung ist nicht möglich, wenn der Betreuer von dieser jährlichen Rechnungslegungspflicht nach den §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a BGB befreit war.
3. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche Zwangsgeldandrohung muss sich auf die Erzwingung einer ganz bestimmten Handlung beziehen. Jedoch ist in Fällen, in denen die Zwangsgeldandrohung in einer gesonderten Verfügung erfolgt, die Bezugnahme auf die Ursprungsverfügung, in der die vorzunehmende Handlung enthalten ist, zulässig, wenn in dieser Ursprungsverfügung die Handlung hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss v. 6.4.2000 – 6 W 137/00). Der Senat hält an dieser Auffassung nach erneuter Prüfung fest.
Normenkette
BGB §§ 1857a, 1892, 1908i Abs. 1 u. 2 S. 2; FGG § 33 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 1 T 140/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gerichtskosten für das Erstbeschwerdeverfahren nicht entstanden sind und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) war seit 1993 gerichtlich bestellte Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, das Vermögen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und im Rahmen von Versicherungsangelegenheiten für den Betroffenen, ihren Ehemann. Durch Beschluss der Rechtspflegerin des AG wurde die Beteiligte zu 1) am 3.6.1999 als Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge entlassen, weil sie ihren Aufgaben auf diesem Gebiet nicht nachgekommen sei. Für diesen Aufgabenkreis wurde der Beteiligte zu 2) zum Betreuer bestellt.
Mit Schreiben vom 21.6.1999 (Herausgabe an die Beteiligte zu 1)) hat die Rechtspflegerin des VormG die Beteiligte zu 1) aufgefordert, den Betreuerausweis abzugeben sowie die Schlussrechnung für den Zeitraum vom 26.7.1993 bis 12.6.1999 und das Übergabeprotokoll an den neuen Betreuer zur Akte zu reichen.
Mit Schreiben vom 19.11.1999 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hat die Rechtspflegerin u.a. ausgeführt: „Da die eingereichte Rechnungslegung nur in Kopie vorliegt, ist das Original nachzureichen. Diese kann allerdings nur als Bestandteil der Gesamtrechnungslegung (26.7.1993 bis Übergabe des Vermögens an den neu bestellten Betreuer) gewertet werden. Es wird also um Nachreichen der ‚restlichen’ Rechnungslegung innerhalb der o.g. Frist gebeten …” Im ersten Satz dieses Schreibens hatte die Rechtspflegerin zur Zahlung eines Zwangsgeldes eine Frist von drei Wochen gesetzt. Dieses Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), die ausweislich der vorlegten Vollmacht (vgl. Bl. 166 Bd. II d.A.) umfassende Zustellungsvollmacht hat, am 23.11.1999 zusammen mit einem Beschluss vom selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 2.3.2000 hat die Rechtspflegerin folgendes Schreiben an die Beteiligte zu 1) gerichtet: „Sie sind trotz Erinnerung dem Schreiben des Gerichts vom 19.11.1999 bezüglich der Schlussrechnungslegungsproblematik basierend auf der gerichtlichen Verfügung vom 21.6.1999 (nur teilweise Erledigung) bisher nicht nachgekommen. Sie werden hiermit gebeten, das genannte Schreiben innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu erledigen oder zumindest die Hinderungsgründe nach hier mitzuteilen. Sollte innerhalb der Ihnen hiermit gesetzten Frist keinerlei Nachricht von Ihnen eingehen, wird gegen Sie ein Zwangsgeld i.H.v. 6.000 DM festgesetzt …”
Dieses Schreiben, das die Rechtspflegerin nach Aktenlage nicht unterschrieben hat, wurde sowohl der Beteiligten zu 1) selbst als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt.
Der dagegen eingelegten „Erinnerung” hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 17.3.2000, den sie unterschrieben hat, nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Gründe der Senat Bezug nimmt, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die meint, die Verfügung der Rechtspflegerin vom 2.3.2000 sei schon aus formellen Gründen aufzuheben. Im Übrigen sei sie auch materiell-rechtlich nicht zur Vorlage einer Schlussrechnung an das VormG verpflichtet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der...