Leitsatz (amtlich)

1. Eine Streitwertbeschwerde gegen die nur vorläufige Streitwertfestsetzung ist unstatthaft; § 68 GKG ermöglicht ein Beschwerderecht erst bei endgültiger Streitwertfestsetzung.

2. Dem Feststellungsantrag auf Feststellung, dass die mit dem parallel gestellten Leistungsantrag geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt, kommt für den Streitwert der Klage neben dem Leistungsantrag keine Bedeutung zu, weil er auf demselben Lebenssachverhalt beruht. Insoweit handelt es sich bei Leistungsantrag und Feststellungsantrag nicht um eine echte Klagehäufung.

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 31.05.2010; Aktenzeichen 2 O 485/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die - auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete - Beschwerde ist bereits unstatthaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Streitwert (bisher nur) vorläufig festgesetzt (§ 63 Abs. 1 GKG). Einwendungen hiergegen können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG); § 68 GKG findet insoweit keine Anwendung. Hiernach ist lediglich die endgültige Wertfestsetzung angreifbar, an der es aber bislang fehlt.

In der Sache weist der Senat aber darauf hin, dass dem Feststellungsantrag (auf Feststellung, dass die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt) neben dem Leistungsantrag keine Werterhöhung zukommt, weil er auf demselben Lebenssachverhalt beruht. Es handelt sich bei den hier gestellten Anträgen nicht um eine echte Klagehäufung, so dass der Feststellungsantrag hier nicht nach seinem engeren Begehren auszulegen ist (vgl. hierzu Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rz. 2010, 2014 m. w. Hinw.). Dies entspricht im Übrigen der bisherigen Praxis des 4. Zivilsenats.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen, da § 68 Abs. 3 GKG nur auf statthafte Streitwertbeschwerden Anwendung findet (vgl. OLG Jena 4 W 652/03; Beschluss v. 24.11.2003; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).

Den Beschwerdewert hat der Senat nach dem Kosteninteresse der Klägerin in Bezug auf die (niedrigeren) Gerichtsgebühren festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2361098

MDR 2010, 1211

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