Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinstimmende Erledigungserklärung und anschließende Klagerücknahme
Normenkette
ZPO §§ 91a, 269 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 2 O 2360/00) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des LG Gera vom 7.2.2001 folgendermaßen abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
2. Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.950 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Wege des Urkundenprozesses einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn geltend gemacht. Für den diesem Anspruch zugrunde liegenden Werkvertrag war die Geltung der VOB, Teil B, vereinbart.
Nachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass die Voraussetzungen für einen Urkundenprozess nicht vorlägen, da sie die Leistungen des Klägers nicht abgenommen habe, hat sie außergerichtlich den streitgegenständlichen Betrag bezahlt und mit Schriftsatz vom 23.1.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gleichfalls hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.1.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dahin gehend beantragt, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 9.2.2001 hat der Kläger Klagerücknahme erklärt.
Mit Beschluss vom 7.2.2001 hat das Erstgericht gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreites dahingehend entschieden, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass nach bisherigem Sach- und Streitstand die Klage nicht erfolgversprechend gewesen sei, da der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung i.S.d. VOB, Teil B, vorgelegt habe. Der Beklagte hingegen habe seiner Inanspruchnahme weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas entgegen zu setzen gehabt. Die Kosten des Rechtsstreites seien daher gegeneinander aufzuheben gewesen.
Gegen diesen dem Kläger am 17.2.2001 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 19.2.2001, eingegangen am 19.2.2001, Beschwerde ein.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Parteien im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart hätten, dass die Klage gegen Verzicht auf Stellung eines Kostenantrages zurückgenommen werde. Er habe sodann mit Schriftsatz vom 9.2.2001 die Klagerücknahme erklärt. Der Beschluss des Erstgerichtes sei daher ersatzlos aufzuheben, da durch die Klagerücknahme der Rechtsstreit beendet und der Entscheidungsgewalt des erkennenden Gerichtes entzogen worden sei.
Im Übrigen sei der Beschluss auch nicht rechtmäßig. Prüffähigkeit i.S.d. VOB, Teil B, läge bereits dann vor, wenn die Schlussrechnung für den konkreten Auftraggeber nachvollziehbar sei. Darüber habe zwischen den Parteien niemals Streit bestanden.
II. Die zulässige Beschwerde war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet die vom Kläger eingelegte Beschwerde als sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO. Diese wurde form- und fristgerecht eingelegt.
Auf die Beschwerde hin war der Beschluss des Erstgerichtes vom 7.2.2001 dahin gehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreites die Beklagte zu tragen hat.
Soweit der Kläger in seiner Beschwerde die Ansicht vertritt, dass der Beschluss vom 7.2.2001 durch das Erstgericht auf Grund seiner Klagerücknahme gar nicht mehr hätte ergehen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Beide Parteien haben mit Schriftsätzen vom 23.1.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit diesen übereinstimmenden Erledigterklärungen endete die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Anhängig blieb nur noch der Kostenpunkt (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 9).
Eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO war nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, da Voraussetzung für eine solche die Rechtshängigkeit der Hauptsache ist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rz. 8; OLG Bamberg v. 12.11.1996 – 2 WF 76/96, NJW-RR 1997, 1365).
Die Entscheidung des Erstgerichtes war aber dennoch, wie geschehen, abzuändern, da diese nicht dem bisherigen Sach- und Streitstand entsprach. Die als Endabrechnungen vorgelegten Rechnungen sind nämlich nach Ansicht des Senates hinreichend prüffähig. Die Prüffähigkeit einer Rechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen der Prüffähigkeit ergeben sich daher allein aus dem Informations- und Kontrollbedürfnis des Auftraggebers, sprich, der Beklagten. Diese hat niemals sich auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen. Vielmehr hat sie im Laufe des Rechtsstreites die Rechnungen, ohne diesen Punkt zu beanstanden, bezahlt.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand waren daher die Kosten des Rechtsstreites nach billigem Ermessen der Beklagten alleine aufzuerlegen, da diese bei einer streitigen Entscheidung durch Urteil in der Sache unterlegen wäre.
Der angefochtene Entschluss war daher dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites trägt.
Da die Beschwerde Erfolg hatte, waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Beschwerde...