Verfahrensgang
AG Jena (Entscheidung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 550 Js 200122/04 - 1 Owi) |
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Jena dahin abgeändert, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 30,- EUR verurteilt wird.
2.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen in diesem Verfahren hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Zentrale Bußgeldstelle, wurde gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 30,- EUR festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Jena den Betroffenen durch Urteil vom 31.03.2004 zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt, weil er vorsätzlich als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzte.
Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:
"Der Betroffene befuhr mit dem Fahrzeug Ford, amtliches Kennzeichen ..., am 06.10.2003 um 8.41 Uhr die BAB 4 bei Kilometer 175,5 in Richtung Frankfurt/Main. Hierbei benutzte er bewusst und gewollt verbotswidrig während der Fahrt ein Mobiltelefon."
Dieses Verhalten hat das Gericht als ordnungswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG gewürdigt und es hat zur Rechtsfolgenbemessung ausgeführt:
"Bei der Bemessung hat sich das Gericht zunächst von der Regelgeldbuße der Nr. 109.1 BKat leiten lassen, welche eine Regelbuße von 30,- EUR vorsieht. Da die Nr. 109.1 BKat jedoch von einer fahrlässigen Begehung ausgeht, musste diese Regelbuße bei Vorsatz angemessen erhöht werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, hier des bewussten Überschreitens der verletzten Vorschrift, war daher die aus dem Tenor ersichtlich Geldbuße tat- und schuldangemessen."
Gegen dieses Urteil richtet sich der form- und fristgerecht gestellte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel ist, wie sich aus seiner Begründung zweifelsfrei ergibt, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Mit dem Zulassungsantrag wird ausdrücklich beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in Nr. 109.1 BKatV festgesetzte Regelgeldbuße nur für den Fall eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO gilt, zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 14.07.2004 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen und das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Maßgabe aufzuheben, dass eine Geldbuße in Höhe von 30,- EUR festgesetzt wird und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06.09.2004 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern nach § 80 a Abs. 3 OWiG übertragen.
II.
Das Rechtsmittel führt zum Ausspruch einer geringeren Geldbuße.
Die Erhöhung der in Nr. 109.1 BKat bezeichneten Regelfolge auf das Doppelte kann keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße von der in Nr. 109.1 Bkat vorgesehenen Regelgeldbuße leiten lassen und hat diese wegen der - zutreffend angenommenen und vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde auch nicht bestrittenen - vorsätzlichen Begehung der Ordnungswidrigkeit erhöht. Eine solche Herangehensweise ist zwar grundsätzlich richtig. § 1 Abs. 2 BKatV regelt, dass die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze sind, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 24 StVG sehen sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Begehungsweise vor. Damit wäre eine Erhöhung der Regelgeldbuße bei vorsätzlichem Handeln grundsätzlich nicht zu beanstanden, § 17 Abs. 3 OWiG. Die verbotswidrige Benutzung eines Auto- bzw. Mobiltelefons i.S.v. § 23 Abs. 1 a StVO verlangt jedoch eine andere Beurteilung. Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt - darauf weisen der Betroffene in seinem Zulassungsantrag und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an den Senat zutreffend hin - wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können. Es erscheint nahezu unmöglich, fahrlässig ein Telefon in der Hand zu halten und damit zu telefonieren bzw. es anderweitig zu nutzen (vgl. zur Pflichtwidrigkeit insoweit OLG Hamm, NZV 2003, 98). Selbst wenn mögliche Konstellationen denkbar sind, in denen Fahrlässigkeit vorliegt (bei dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde fahrlässiges Handeln angenommen, was aber möglicherweise auf der Anwendung von § 11 Abs. 1 OWiG beruht hat), wird ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO praktisch nahezu ausnahmslos vorsätzlich erfolgen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKatV erfasst einen solchen Fall - (vorrangig) nur vorsätzlich begehbare Ordnungswidrigkeiten - ersichtlich nicht, sondern geht von einer fahrlässigen T...