Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 05.03.2018; Aktenzeichen 7 Ns 250 Js 39968/15) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 05.03.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten waren in den Jahren 2017 und 2018 beim Landgericht Gera vier Berufungsverfahren anhängig, von denen eines (betreffend das Ausgangsurteil des Amtsgerichts S vom 07.09.2015 wegen Betruges, Az. 620 Js 30984/14) durch Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil vom 15.06.2017 mit Senatsbeschluss vom 13. 03.2018 seit diesem Tag mit der Bestätigung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (ohne Bewährung) mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ein weiteres - nachstehend auch als Verfahren zu (3.) bezeichnetes - Verfahren (betreffend das Ausgangsurteil des Amtsgerichts G. vom 29.09.2016, Az. 250 Js 16498/16, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 6 Monaten) ist aufgrund der Revision des Angeklagten gegen das in der Hauptverhandlung vom 05.03.2018 unter Vorsitz des Richters am Landgericht T ergangene, die Berufung des Angeklagten verwerfende Urteil des Landgerichts - 7. Strafkammer - Gera derzeit in der Revisionsinstanz beim Senat anhängig (Az. 1 Ss 68/18).
Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausgangsurteile des Amtsgerichts R, Zweigstelle S vom 05.12.2016 und des Amtsgerichts G vom 07.12.2017 (ehem. Az. 170 Js 20655/17), deren Verfahren die 7. Strafkammer des Landgerichts Gera (durch Richter am Landgericht T) im Berufungsrechtszug - nach Aussetzung der ersten Berufungsverhandlung im älteren Verfahren am 11.12.2017 sowie anschließender Übernahme auch des jüngeren Verfahrens von der 5. Strafkammer und trotz unterschiedlicher Berufungsführer sowie gegensätzlicher Angriffsrichtung - am 22.02.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ebenfalls am 05.03.2018 verhandelt hat.
II.
(1.) Das Amtsgericht R, Zweigstelle S verurteilte den Angeklagten am 05. 12.2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer (aus Einzelstrafen von jeweils 8 Monaten gebildeten, nicht zur Bewährung ausgesetzten) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat und erkannte auf eine isolierte Sperrfrist von 3 Jahren für die Fahrerlaubniserteilung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein.
(2.) Das Amtsgericht G verurteilte den Angeklagten unter dem ehemaligen Az. 170 Js 20655/17 13 Ds am 07.12.2017 wegen Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft G am 07.12.2017, beschränkt auf das Strafmaß, Berufung zuungunsten des Angeklagten ein.
Der Angeklagte wurde in beiden Verfahren von Rechtsanwalt S (als Pflichtverteidiger) verteidigt.
In dem Verfahren zu (1.) fand am 11.12.2017 eine Berufungshauptverhandlung unter Vorsitz von Richter am Landgericht T statt, zu der der Angeklagte nicht persönlich erschien, jedoch sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt S, der eine Vollmacht "gemäß §§ 137, 138 StPO" vom 07.12.2017 zur Akte reichte, die ihn ausdrücklich auch zur Vertretung des Angeklagten für den Fall dessen Abwesenheit ("Vertretung persönliches Erscheinen") ermächtigt. Nach Erörterung u. a. der Frage, "inwiefern in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden" könne, und einer kurzen Verhandlungspause wurde mit den Verfahrensbeteiligten der "weitere Fortgang des Verfahrens" besprochen. Auf eine nochmalige Verhandlungspause erging die folgende, wörtlich protokollierte Mitteilung des Vorsitzenden:
"Der Vorsitzende teilt mit, dass nach Zwischenberatung der Kammer, für den Fall, dass eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt, die Sache heute ausgesetzt und auf den 05.03.2018 neu terminiert würde und dass unter der Voraussetzung, dass sich der Angeklagte bis dahin (weiter) positiv entwickelt, er durchaus damit rechnen kann, dass er nochmals eine Bewährungschance bekommt."
Der - in der vorgelegten Vertretungsvollmacht vom 07.12.2017 ausdrücklich auch zur "Rücknahme von Rechtsmitteln" bevollmächtigte - Verteidiger des Angeklagten erklärte daraufhin die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, "konkret nur noch auf die Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung". Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Berufungsbeschränkung zu.
Sodann wurde die Verhandlung - ankündigungsgemäß - ausgesetzt und als neuer Termin Montag, der 05.03.2018, 13.00 Uhr, bestimmt und bekanntgegeben.
Auf diesen Verhandlungstag (10.00 Uhr) hatte Richter am Landgericht T bereits zuvor mit Verfügung vom 05.12.2017 auch den Verhandlungstermin in dem ebenfalls bei der 7. Strafkammer anhängigen, zunächst auf den 18.12.2017 terminierten Berufungsverfahren zu (3.) (Az. 250 Js 16498/16) ve...