Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen 3 O 169/14) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Meiningen vom 09.07.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Invaliditätsleistung (Ziff. 2.1 AUB) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger keine Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere kann der Kläger nicht damit gehört werden, das Ereignis in den Morgenstunden des 21.09.2012 - als er sich im Schlaf gedreht habe, wodurch seine linke Schulter luxierte - sei deshalb als Unfall i. S von Ziffer 1.3 AUB zu qualifizieren, weil der Abschluss seiner Drehbewegung durch die Bettmatratze behindert gewesen sei. Dieser Auffassung vermag auch der Senat nicht zu folgen. Nach Ziffer 1.3 AUB liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt (BGH, Urteil vom 28.01.2009 - IV ZR 6/08 -, Rn. 11, juris). Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten - beeinträchtigt ist, wirkt aber kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein (BGH, Urteil vom 23.11.1988 - IVa ZR 38/88 -, Rn. 8, juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat so auf die Matratze eingewirkt, wie es von ihm gewollt war; die von ihm vorgenommene Drehbewegung ist eine im Schlaf sachgerechte und zweckgemäße Einwirkung auf eine Bettmatratze. Der Kläger hat durch die Drehbewegung ausschließlich seinerseits auf die Matratze eingewirkt.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
3. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Geboten ist eine mündliche Verhandlung i.d.R., wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungskläger existentielle Bedeutung hat, wie etwa in Arzthaftungssachen, oder wenn das Ersturteil nur im Ergebnis richtig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 522 Rn. 15a). Ein solcher Fall bzw. ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
4. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist gibt der Senat auch Gelegenheit, die jeweiligen Kostenfolgen zu bedenken: Sowohl im Falle einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als auch bei einer Berufungsrücknahme hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens allein zu tragen, § 97 ZPO. Nimmt der Kläger seine Berufung zurück, fallen erheblich geringere Kosten an, denn die zu erhebende Gerichtsgebühr ermäßigt sich, vgl. Nr. 1222, 1220 KVGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 8704420 |
VuR 2015, 400 |
ZfS 2016, 336 |
r+s 2016, 142 |