Leitsatz (amtlich)

Bei der Beweiswürdigung bezüglich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung im Urteil kann sich der Tatrichter - soweit keine konkreten Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung erhoben werden - auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützen (Anschluss an BGHSt 39, 291 ff). Ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis ist nicht ausschließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene uneingeschränkt einräumt, die maßgebliche Geschwindigkeit mindestens gefahren zu sein. Hat sich der Tatrichter Klarheit verschafft, wie die konkrete Äußerung des Betroffenen zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff zu verstehen ist, und bringt er das Ergebnis in den Urteilsgründen dadurch zum Ausdruck, dass er von einem Geständnis des Betroffenen hinsichtlich der Fahrereigenschaft und der Geschwindigkeitsüberschreitung spricht, dann ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

 

Verfahrensgang

AG Jena (Entscheidung vom 19.11.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Jena hat mit Urteil vom 19.11.2003 gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 34 km/h nach § 24 StVG, § 3 Abs. 3, 49 StVO eine Geldbuße von 100,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil legte die Betroffene durch ihren Verteidiger am 24.11.2003 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese, nachdem ihrem Verteidiger eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Urteils am 05.12.2003 zugestellt worden war, am 02.01.2004. Sie rügt, näher ausgeführt, die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2004 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 19.11.2003 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Jena zurückzuverweisen, da das Urteil keine Angaben über das Messverfahren enthalte und Angaben auch nicht durch den Hinweis auf das Geständnis der Betroffenen ersetzt würden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unbegründet, denn das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 337 StPO).

1.

Obgleich die Betroffene den Schuldspruch nicht ausdrücklich angreift, sind die in dem Urteil des Amtsgerichts hierzu enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und die zu Grunde liegende Beweiswürdigung auf die nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde hin zu überprüfen. Diese Überprüfung fördert jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen zu Tage.

Insbesondere sind die Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht deshalb lückenhaft, weil hinsichtlich der angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Messmethode nicht mitgeteilt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (4 StR 627/92, BGHSt 39, 291 ff.) entwickelten Grundsätzen steht, muss der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung die nach der jeweiligen Beweislage wesentlichen Umstände, die für seine Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich waren, in den Urteilsgründen darlegen, um dem Beschwerdegericht eine rechtliche Prüfung, also eine auf Rechtsfehler beschränkte Kontrolle der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung, zu ermöglichen. Dabei kann sich der Tatrichter - soweit keine konkreten Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung erhoben werden - auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützen (siehe etwa Senat, Beschluss vom 07.10.2002, 1 Ss 224/02). Ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Betroffene uneingeschränkt einräumt, die maßgebliche Geschwindigkeit mindestens gefahren zu sein (Senat a.a.O.).

Vorliegend geht aus den Urteilsgründen hervor, dass die Betroffene sowohl ihre Fahrereigenschaft als auch die gemessene Geschwindigkeit eingestanden hat. Dies ist unter den vorliegenden Umständen des Falles, insbesondere wegen des klaren und im Tatsächlichen gänzlich einfach gelagerten Tatvorwurfs, ausreichend. Nach der Feststellung durch das Amtsgericht hat die Betroffene mit ihrem PKW der Marke Citroen, amtliches Kennzeichen ..., am 08.04.2003 um 13:17 Uhr die Eisenberger Straße in J. in Richtung Ortsausgang mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 87 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigk...

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