Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson (Steuerberater) können bei der Bemessung der Beschwer (Verpflichtung zur Auskunftserteilung) nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung (wegen Insolvenz) nicht in der Lage ist.
Normenkette
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt für P., geboren am 20.11.1995 und F., geboren am 24.4.1993, in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des AG Sömmerda vom 22.11.2005 verurteilt, der Klägerin
1.a) Auskunft zu erteilen über seine Bruttoeinkünfte aus seinem Gewerbebetrieb für den Zeitraum 2002 bis 2004 und eine entsprechende schriftliche systematische Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge aus seinem Gewerbetrieb für den Zeitraum 2002 bis 2004 vorzulegen;
b) Auskunft über seine sonstigen Einkünfte aus Steuererstattungen, insbesondere aus Kapitalvermögen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der Abzüge nebst Erläuterungen dieser Abzüge für den Zeitraum 2002 bis 2004 zu erteilen und die entsprechenden Belage vorzulegen.
2. Die erteilten Auskünfte zu belegen
a) durch Vorlage etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2002 bis 2004
b) durch Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2004 nebst vollständigen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu sowie der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2003.
Das AG Sömmerda hat durch Beschluss vom 22.8.2007 gegen den Schuldner (Beklagten) zur Erzwingung der im vollstreckungsbaren Teilurteil des AG Sömmerda vom 22.11.2005 erfolgten Verurteilung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für je 50 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt (Ziff. 1). Nach Ziff. 2 entfällt die Vollstreckung des Zwangsmittels, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.
Das AG hat ausgeführt, zum einen sei nicht ersichtlich, warum ein Insolvenzverfahren als solches den Schuldner hindern sollte, durch einen Steuerberater die notwendigen Auskünfte erstellen zu lassen. Zudem werde die Behauptung der Schuldnerseite, man habe keine Mittel, um einen Steuerberater zu bezahlen, durch den eigenen Vortrag im Parallelverfahren vor dem AG Erfurt zunichte gemacht, wo ausdrücklich Beweis durch die Steuerberater Altendorf und Heckel angeboten werde. Dort werde zusätzlich vorgetragen, dass nun wieder ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorhanden sei.
Gründe, die den Schuldner vorliegend hindern könnten, seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 22.11. nachzukommen, seien dementsprechend nicht ersichtlich.
Gegen den Beschluss vom 22.8.2007, zugestellt am 11.9.2007, richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten (Senat, Az. 1 WF 382/07).
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe bereits im laufenden Verfahren ausgeführt, dass ein Insolvenzverfahren für ihn mit Beschluss vom 24.2.2005 eröffnet worden sei und die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2003 bis 2004 auf Schätzungen des Finanzamtes beruhten, da der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Unterlagen einzureichen. Er sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die Kosten eines Steuerberaters zu finanzieren. Aufgrund des Insolvenzverfahrens besitze er auch für diesen Zeitraum keine Unterlagen mehr. Er sei also objektiv gehindert, rückwirkend diese Auskünfte zu erteilen.
Er habe sich zwischenzeitlich wieder selbständig gemacht; sein Steuerberater erstelle die Steuererklärungen zum jetzigen Zeitpunkt. Von ihm werde also eine unmögliche Leistung verlangt.
Der Senat hat den Beklagten mit Verfügung vom 8.4.2008 darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren gem. § 16 InsO über das Vermögen des Beklagten am 23.2.2005 eröffnet wurde und noch nicht beendet ist.
Das AG habe am 22.11.2005 ein Teilurteil erlassen, obwohl das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen war. Die Unterbrechung trete kraft Gesetzes ein und sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein trotz Unterbrechung erlassenes Urteil könne von jeder Partei mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rz. 3).
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte am 21.4.2008 Berufung eingelegt.
Mit Verfügung des Senates vom 14.5.2008 wurde der Beklagte aufgefordert, die Kosten mitzuteilen, die anfallen werden, wenn der Beklagte nachträglich die o.g. Unterlagen durch seinen Steuerberater erstellen ließe.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6.6.2008 mitgeteilt, die Kosten für den Jahresabschluss 2003 und 2004 beliefen sich auf je 1716 EUR. Hiervon entfielen je 460 EUR auf Vorarbeiten und 1716 EUR auf die Erstellung des Jahresabschlusses. Diese Kosten seien ihm im Jahre 2000 in Rechnung gestellt worden. Der geschätzte Jahresumsatz für die Jahre 2003 und 2004 entspreche dem für das Jahr 2000.
II. Die Berufungssumme war, wie aus de...