Verfahrensgang
AG Suhl (Entscheidung vom 08.02.2005; Aktenzeichen 311 Js 22181/04 - 5 OWi) |
Gründe
I. Das Amtsgericht Suhl verurteilte den Betroffenen am 08.02.2005 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als eine Sekunde andauert, zu einer Geldbuße von 125,00 Ç und ordnete unter Anwendung der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StGB ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Die hiergegen gerichtete mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos.
II. 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeführt worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2005 hierzu ausgeführt:
"Danach muss der Antragsteller die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen vortragen. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344, Rn. 21). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen nicht. Der Beschwerdeführer teilt lediglich mit, dass die Zeugin E., welche mit Schriftsatz vom 20.01.2005 als Beweisantrag eingeführt wurde, vom Gericht nicht gehört wurde. Die Begründungsschrift teilt nicht mit, zu welchem Beweisthema die Zeugin E. konkret zu hören gewesen wäre und welche dem Betroffenen günstige Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte."
Dem tritt der Senat bei.
2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
Zu der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Aufgrund von Unaufmerksamkeit bemerkte er an der darauffolgenden Kreuzung zwischen der Dr.-T.-N.-Straße und der Bahnhofstraße das dort befindliche Rotlicht der Ampel für die Geradeausspur nicht und überfuhr die Ampelkreuzung in Richtung Viadukt-Kreuzung bei Rotlicht, welches bereits länger als 1 Sekunde angezeigt war. Erst an der danach folgenden Kreuzung, hier der sogenannten Viadukt-Kreuzung, an der die Dr.-T.-N.-Straße von der W.-Straße bzw. F.-K.-Straße gekreuzt wird, hielt er an der dort ebenfalls Rotlicht ausweisenden Ampelkreuzung an."
Diese Feststellungen beruhen in erster Linie auf der Aussage des Polizeibeamten G. R., deren wesentlicher Inhalt im Urteil wie folgt wiedergegeben wird:
"Der Polizeibeamte hat den - wie oben festgestellten Sachverhalt - detailliert geschildert. Insbesondere hat er angegeben, dass bereits, als er auf der Dr.-T.-N.-Straße in Richtung der Ampelkreuzung Dr.-T.-N.-Straße/B.-straße zugefahren sei, die Ampel für ihn schon in der linken Geradeausspur Rot angezeigt habe. Er sei deshalb langsam an die Kreuzung herangefahren und habe dort nach seiner Auffassung ca. 1 - 2 Sekunden gestanden, als das Fahrzeug des Betroffenen bei Rot an ihm in der rechten Geradeausspur über die Kreuzung vorbeigefahren sei."
a) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass der Tatrichter aufgrund dieser Aussage zu der Annahme gelangt ist, der Betroffene habe die Ampelanlage an der Kreuzung Dr.-T.-N.-Straße/B.-straße bei Rot passiert und damit objektiv einen Rotlichtverstoß begangen.
b) Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht aufgrund des im Urteil dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es sich nicht bloß um einen einfachen, sondern um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, d.h. um ein Passieren der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage bzw. der Lichtzeichenanlage selbst bei Fehlen einer Haltelinie (vgl. BGHSt 45, 134, 137 ff.), als die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rotes Licht zeigte (Nr. 132.2 BKat).
Der Tatrichter hat durchaus in Rechnung gestellt, dass die Schätzung eines Zeitablaufes durch eine Person, selbst wenn es sich um einen darin eher geübten Polizeibeamten handelt, im Allgemeinen mit einer hohen Unsicherheit belastet ist. Dies gilt erst recht dann, wenn die den Verkehrsverstoß beobachtende Person nicht zu einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzt war, sondern nur zufällig die Fahrweise des Betroffenen im Ampelbereich wahrnahm. Das Amtsgericht Suhl hat sich die Überzeugung von dem qualifizierten Rotlichtverstoß aber nicht allein aufgrund der Schätzung durch den Polizeibeamten R. gebildet, sondern auch anhand anderer Umstände, nämlich der vom Zeugen R. geschilderten Abläufe kurz vor dem Rotlichtverstoß. Diese zusätzlichen Umstände genügen für sich allein zu der Schlussfolgerung, dass die Rotphase der Ampel bereits länger als 1 Sekunde andauerte, als der Betroffene die Haltelinie bzw. Lichtzeichenanlage mit seinem Fahrzeug passierte.
Der Zeuge R. schilderte, dass die Ampel für die Geradeausspur bereits Rot anzeigt habe, als er, der Zeuge, auf sie zugefahren sei. Er sei deshalb langsam an die Kreuzung herangefahren und sei dann zum Stehen gekommen. Erst danach - der Zeuge schätzt den Zeitraum auf 1 bis 2 Sekunden - sei der Betroffe...