Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 20.09.2016; Aktenzeichen 2 O 480/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller unterzeichnete am 20.12.2010 einen Aufnahmevertrag in den Freizeitclub der Antragsgegnerin. Die Mitgliedschaft im Club berechtigte ihn zur Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen des Freizeitclubs sowie dessen Kooperationspartner. Hierfür war eine Aufnahmegebühr von ...- EUR (brutto) und eine jährliche Gebühr in Höhe von ...- EUR (brutto) zu zahlen. Der Vertrag verlängerte sich gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wurde.

Weiter unterzeichnete er dort, dass er auch an der Freizeitkontaktbörse der Antragsgegnerin teilnehmen wolle, wofür ...- EUR jährlich zu zahlen waren.

Aus dem Vertrag ergab sich somit (ohne Aufnahmegebühr) eine jährliche Zahlungsverpflichtung von ...- EUR.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller am 21.7.2015 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von ...- EUR nebst zugehöriger Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen erlangt, wobei sich der Hauptbeitrag aus einer Rechnung vom 20.12.2010 in Höhe von ...- EUR und einer Rechnung vom 20.12.2011 wegen einer Vertragsverlängerung in Höhe von ...- EUR zusammensetzte.

Am 2.9.2015 erlangte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen weiteren Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung in Höhe von ...- EUR, welcher sich aus einer Forderung in Höhe von ...- EUR für die Vertragsverlängerung vom 20.11.2012 und weiterer ...- EUR wegen einer Vertragsverlängerung vom 20.12.2013 zusammensetzt.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage durch welche der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt werden soll, aus den beiden Vollstreckungsbescheiden die Zwangsvollstreckung zu betreiben, die vollstreckbaren Ausfertigungen an den Antragsteller herauszugeben und ihm seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Er vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden sei unzulässig, weil die Titel unredlich erwirkt worden seien. Die Antragsgegnerin habe gewusst, dass ihr kein Zahlungsanspruch zustehe, weil auf den Vertrag § 656 Abs. 1 S. 1 BGB analog anzuwenden sei.

Er bezieht sich für seine Rechtsauffassung auf eine (nicht vorgelegte) Entscheidung des LG Magdeburg vom 18.9.2013, Az: 1S 162/13, in welcher darauf abstellt worden sei, dass die Aktivitäten des Clubs auf Singles ausgerichtet seien, welche einen Partner suchten. Er meint, hierfür spreche auch die vereinbarte Vermittlung der Freizeitkontakte, die mit Anforderungsscheinen verbunden sei. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass ein Betrag in Höhe von ...- EUR für die Aushändigung von 5 Anforderungsscheinen zu zahlen sei. Somit sei diese Leistung bewusst auf die Vermittlung eines bestimmten Singles und damit auf eine Partnervermittlung gerichtet. Die Veranstaltung von Singlepartys sei so zu verstehen, dass sich hierbei Singles partnerschaftlich finden sollten. Die Bezeichnung als Single Club bietet bereits einen deutlichen Anlass dafür, dass die Dienstleistungen der Antragsgegnerin auf die Vermittlung von Partnern gerichtet sei.

Zudem liege eine wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten seien so ungenau bezeichnet, dass hieraus keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung abzuleiten sei. Die wesentlichen Freizeitangebote der Antragsgegnerin seien ohnehin kostenpflichtig. Zudem sei die Auswahl der Veranstaltungen für den in P.- wohnenden Antragsteller eher gering. Es sei ihm daher faktisch nicht möglich gewesen, an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 802 EUR für die Vermittlung von nur fünf Treffen sei sittenwidrig überteuert,

Die Antragsgegnerin hat erwidert, es würden lediglich Freizeitaktivitäten angeboten und Freizeitkontakte vermittelt. Die Vermittlung einer Eheschließung sei nicht Gegenstand des Vertrages.

Ein wucherähnliches Geschäft liegen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass die angebotenen Leistungen in einem groben Missverhältnis zum Entgelt stünde. Die Antragsgegnerin biete den Service einer Freizeitkontaktbörse, wo den Mitgliedern der Kontakt zu anderen Interessenten mit gleichem Hobby oder Freizeitinteresse ermöglicht werde, um beispielsweise am Wochenende gemeinsam ins Theater oder ins Kino zu gehen. Dem Antragsteller seien zwar bei Vertragsabschluss nur fünf Anforderungsscheine übergeben worden, er habe aber die Möglichkeit gehabt, eine zahlenmäßig unbestimmte Anzahl von Freizeitkontakten abzufordern. Im Übrigen sei der Antragsteller 5 Jahre lang Mitgli...

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