Verfahrensgang

AG Suhl (Entscheidung vom 22.11.2004; Aktenzeichen 330 Js 16816/04 - 5 Owi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass sich dieser des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, schuldig gemacht hat und dass das angeordnete Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 29.06.2004 verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße von 500,- EUR und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten an. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 01.07.2004 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 08.07.2004, eingegangen beim Thüringer Polizeiverwaltungsamt Artern am 09.07.2004, Einspruch ein.

Am 02.11.2004 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen "wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr, obwohl er mehr als 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, nämlich tatsächlich 0,46 mg/l in der Atemluft", zu einer Geldbuße von 500,- EUR und ordnete gegen diesen ein Fahrverbot von 3 Monaten an.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 04.11.2004, die mit Schriftsatz vom 15.12.2004 begründet und mit Schriftsatz vom 30.05.2005 ergänzt worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.05.2005 beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass der Urteilstenor klarstellend um fahrlässige Begehungsweise ergänzt wird und die Wirksamkeitsregelung des §25 Abs. 2 a Satz 1 StVG Anwendung findet.

Mit Beschluss vom 07.07.2005 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 02.11.2004. Soweit der Verteidiger des Betroffenen moniert, auch ein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.11.2004 ergangenes Urteil zugestellt bekommen zu haben, handelt es sich lediglich um eine fehlerhafte Urteilsausfertigung. Maßgeblich ist die bei den Akten befindliche Urschrift des Urteils des Amtsgerichts Suhl, das sich darin eindeutig auf eine mündliche Verhandlung vom 02.11.2004 stützt. Dies entspricht auch der Bezeichnung auf dem Empfangsbekenntnis, das der Verteidiger am 16.02.2005 unterzeichnet hat.

2.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 29.04.2004, gegen 20.05 Uhr führte der Betroffene in B am Markt einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen SM-, obwohl er wusste, dass er zuvor Alkohol zu sich genommen hatte und bei entsprechender Überlegung damit hätte rechnen können, dass seine Atemalkoholkonzentration über 0,5 Promille lag.

Die gegen 20.40 Uhr bzw. 20.45 Uhr vorgenommene Atemalkoholmessung mit dem zum Tatzeitpunkt bis Mai 2004 geeichtem Alkoholtestgerät Dräger 7110-Seriennummer ARNC 000021 - ergab in der ersten Probemessung um 20.43 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,469 mg/l und die um 20.45 Uhr durchgeführte zweite Probmessung einen Atemalkoholgehalt von 0,431 mg/l. Als Durchschnittswert wurde nach dem standardisierten Messverfahren ein Wert von 0,45 mg/l ermittelt."

3.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §24 a Abs. 1 StVG.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Suhl keine Feststellungen zur Einhaltung der Warte- und Kontrollzeit getroffen hat. Der Tatrichter teilt mit, dass eine Atemalkoholmessung mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 durchgeführt worden und welcher Atemalkoholwert dabei gemessen worden ist. Das ist ausreichend (so auch OLG Stuttgart VRS 99, 286, 287; OLG Hamm VRS 107, 386, 387 m.w.N.).

Soweit der Senat bislang höhere Anforderungen an die notwendigen Urteilsfeststellungen gestellt hat (resp. ordnungsgemäße Eichung des Gerätes, Erhaltung der Warte- und Kontrollzeit, Vornahme einer Doppelmessung innerhalb von höchstens 5 Minuten und hierbei gemessene Einzelwerte; vgl. Beschluss vom 22.03.2004, Az.: 1 Ss 22/04) gibt er diese Rechtsprechung auf. Denn diese weiteren Angaben betreffen nicht die tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich die Beweiswürdigung (s. BGHSt 39, 291, 303).

4.

Nähere Feststellungen waren vorliegend aber auch nicht aus Gründen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung geboten.

Bei dem Atemalkoholmessverfahren mit dem Testgerät Dräger Alcotest 7110 hande...

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