Leitsatz (amtlich)
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind.
3. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen.
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren.
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.
Normenkette
ZPO §§ 1029, 1032; GmbHG §§ 47-48; BGB §§ 133, 242
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 2 HKO 210/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Erfurt vom 12.5.2005 - 2 HKO 210/04 - wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert beträgt 115.498,19 EUR.
Gründe
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO.
a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gem. § 1032 ZPO entgegen. Die Schiedsklausel aus Ziff. 11.1 des Gesellschaftsvertrages genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichtes (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 1029 Rz. 48). Zwar geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen. Ein konkretes Schiedsgericht wurde jedoch bisher nicht benannt. Eine gesonderte Schiedsvereinbarung fehlt ebenfalls.
b) Wie vom LG Erfurt zutreffend ausgeführt, war die Klage auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 91.128,07 EUR zu. Die Rügen der Beklagten im Rahmen der Berufung können nicht durchgreifen.
aa) Der Gesellschafterbeschluss vom 11.11.2003 bezüglich der Ausschüttung des Jahresüberschusses 2001/2002 wurde wirksam gefasst. Der ursprüngliche Beschluss vom 15.8.2003 wurde dahingehend abgeändert, dass der Jahresüberschuss nunmehr an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollte. Auf Grund dieses Beschlusses kam ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande. Die ausgeschütteten Beträge, abzgl. der Kapitalertragssteuer, sollten der Gesellschaft für die Dauer der Mitgliedschaft der Gesellschafter in Form eines Darlehens wieder zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß Ziff. 7.3 des Gesellschaftervertrages werden Beschlüsse über die Ausschüttung von Jahresüberschüssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Geschäftsanteile gefasst. Mit Unterzeichnung des Beschlusses durch den Gesellschafter T. und den Kläger lag die erforderliche einfache Mehrheit vor. Der Kläger und der Gesellschafter T. verfügten zu diesem Zeitpunkt über insgesamt 89,2 % der Gesellschaftsanteile.
Dass die Gesellschafterin L. die Unterzeichnung des Beschlusses zunächst ablehnte und erst später zustimmte, war für die Wirksamkeit unerheblich, da bereits die erforderliche Stimmenmehrheit vorlag.
bb) Der Beschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig. Die Abstimmung über den Gesellschafterbeschluss erfolgte im schriftlichen Verfahren, dem sog. "Umlaufverfahren". Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG bestehen zwei Möglichkeiten für eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung: Zum einen kommt eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in Betracht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Gesellschafterin L. - wie die Parteien übereinstimmend vortragen - den Beschluss vom 11.11.2003 zunächst ablehnte. Dass Frau L. ihre Meinung insoweit später geändert hat, ist für die Beschlussfassung unerheblich. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität ggü. dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 47 Rz. 41). Auf die Stimmabgabe ist daher auch die Regelung des § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. 2002, § 48 Rz. 65; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 47 Rz. 4) und bindet ...