Verfahrensgang

AG Suhl (Aktenzeichen 1 F 62/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2.3.2018, eingegangen am 6.3.2018, wird der am 7.2.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl, Az. 1 F 62/17, zugestellt am 13.2.2018, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.486,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.2.2017 beantragt, die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamts in H. geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten zu scheiden. Aus der Verbindung der Beteiligten ist das gemeinsame Kind, der Sohn ..., geboren am ..., hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit 2014 voneinander getrennt. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Kind die vormals eheliche Wohnung verlassen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Ehe der Beteiligten sei zu scheiden, da sie gescheitert sei. Sie habe alle Urkunden überreicht, um eine wirksame Eheschließung auf H., nach dem dort geltenden Recht, nachzuweisen. Die Originale werde die Antragstellerin im Termin vorlegen. Im Übrigen lägen auch die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Ehegatten nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vor, so dass die auf H. formwirksam geschlossene Ehe auch in Deutschland anerkannt werde. Die Eheleute würden in Deutschland als verheiratet geführt. Es sei eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Verfahrensbeteiligten hätten damals in H. am Strand geheiratet. Die Art der Zeremonie sei kirchlich gewesen. Die Trauung sei von der Pfarrerin C. am Strand M. I. der Insel O. vollzogen worden, wie sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Kopie der Eheerlaubnis und -bescheinigung ergebe. Der Trauzeuge, dessen Name laut Übersetzung nicht lesbar sei, habe nach Erinnerung des Antragsgegners den Vornamen L. geführt. Die Beteiligten hätten L. in dem Urlaub im Hotel kennen gelernt. L. lebe in Kanada und spreche sowohl fließend Deutsch als auch Englisch. Er habe sich um die Organisation der Formalitäten gekümmert, da die Beteiligten kein Englisch sprechen. Ein Dolmetscher sei bei der Zeremonie nicht zugegen gewesen. Mithin habe er nicht verstanden, was die Pfarrerin gesprochen habe. L. habe im Anschluss zu beiden gesagt: "Ihr seid jetzt verheiratet".

Die Antragstellerin habe eine wirksame Eheschließung zwischen den Beteiligten auf H. nicht nachgewiesen. Mithin könne von einer formwirksamen Eheschließung in H. nicht ausgegangen werden. Vom Notar S. in S. sei nicht die Wirksamkeit der Eheschließung geprüft worden, sondern nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift. Aus einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung könne auf keine wirksame Eheschließung geschlossen werden.

Nach § 11 Abs. 1 EGBGB sei es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland erforderlich, dass die am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden. Eine Eheschließung sei gültig, wenn die Eheschließenden die Voraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1308 BGB erfüllen und die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden. Die standesamtliche Heiratsurkunde müsse, damit sie in Deutschland anerkannt wird, mit einer Apostille versehen sein. Diese bestätige die Echtheit der Unterschrift und die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde zu versehen ist. Die Anlegung eines Familienbuches oder die Eintragung der Eheschließung im Eheregister sei von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt worden. Dem Antragsgegner sei vom Standesamt Z.-M. auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Ehe nicht registriert sei.

Es falle auf, dass die Kopie der "License and Certificate of Marriage" weder Stempel noch Siegel aufweise. Laut Kopie der Eheerlaubnis und -bescheinigung mit Az. ..., Lizenznummer ..., sei die Trauung nicht von einem Standesbeamten, sondern kirchlich von der Pfarrerin - C. - vollzogen, die hierzu vom Staat H. autorisiert gewesen sein solle. Die Antragstellerin lege nunmehr eine Kopie eines Certificate of Marriage ohne Datum und einer Certification of Marriage mit Certificate No. ... vom ... vor (Date of marriage ...). Für beide Dokumente fehle die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Antragstellerin möge zunächst eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen.

Auf dem Certificate of Marriage werde der Vorname der Eheschließenden nur mit einem "n" geschrieben (BI. ... d A). Die Certificate No. ... stimme nicht mit der im Scheidungsantrag der Antragstellerin genannten Nr. ... überein. Auch werde beanstandet, dass auf der Heiratsbescheinigung mit der Certificate No. ... die Unterschrift des Urkundsbeamten fehle.

Unklar sei zudem, auf welches amtliche Dokument die Apostille Bezug nehme. Es heiße ...

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