Tenor

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.12.2021, Az. 30 UR III 12/21, werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben die Nachbeurkundung einer Eheschließung vom 15.12.2018 in Aero, Dänemark beantragt. Sie begehren zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.

Der Beteiligte zu 3. hat die Nachbeurkundung mit seinen Schreiben vom 22.01.2021 (Bl. 46) abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass beide Antragsteller notwendige Unterlagen bisher nicht im Original bzw. mit deutschen Übersetzungen eines vereidigten Dolmetschers vorgelegt hätten. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass insbesondere die Identität des Antragstellers zu 2. mit dem von der Botschaft in Berlin ausgestellten nigerianischen Pass ausreichend belegt sei. Sie meinen, dass die Eheschließung in Dänemark aufgrund des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens sowie des Haager Abkommens vom 29.12.2006 automatisch in Deutschland gültig und rechtswirksam sei. Eine zusätzliche Anerkennung für den deutschen Rechtskreis sei nicht erforderlich. Der Beteiligte zu 4. hat mit seiner Stellungnahme vom 07.10.2021 (Bl. 139 ff.) dargelegt, inwiefern auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 2. bestehen, die eine Eintragung nicht zuließen: Die Antragstellerin zu 1. habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die Heiratsurkunde und eine beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Scheidungsurteils vorgelegt. Der Antragsteller zu 2. habe seine Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt. Zudem weise die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde vom 25.02.2020 eine andere Registrierungsnummer auf, als die bei der Eheschließung in Dänemark vorgelegte Urkunde. Die Gründe hierfür wurden trotz Nachfrage nicht erläutert. Der Antragsteller habe zudem bei einem persönlichen Gespräch im Standesamt Rathenow am 25.02.2020 erklärt, dass sein in Nigeria lebender Vater für ihn eine Namensänderung beantragt habe, nachdem er verfolgt worden sei. Die Namensänderung sei am 04.08.2018 von einem Gericht veranlasst worden, sie sei am 15.01.2019 veröffentlicht worden. Der Antragsteller kündigte an, zur gerichtlichen Entscheidung und zur Veröffentlichung Unterlagen vorlegen zu wollen, holte dies aber nicht nach. Hierzu in Widerspruch steht auch eine dem Standesamt vorgelegte Geburtsurkunde, die im Jahr 2012 ausgestellt worden sein soll. Die fehlenden Unterlagen und die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von der nigerianischen Botschaft in Berlin ausgestellten Passes würden auch nicht infolge der Regelungen des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens ihre Relevanz verlieren. Das Abkommen regele nur, dass ausländische Urkunden von der Legalisation befreit seien und betreffe damit den Nachweis der Echtheit einer im Ausland - hier in Dänemark - erstellten Urkunde. Ob die Urkunde inhaltlich zutreffende Angaben in Bezug auf die Identität der Eheschließenden enthalte, gehe aus der Urkunde nicht hervor. Das Amtsgericht hat die Anträge auf Eintragung in das Eheregister und auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beteiligten zu 4. verwiesen.

Gegen den am 23.12.2021 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10.01.2022 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ausführen, dass der vom Standesamt Rathenow einbehaltene Pass echt sei und die Eintragung rechtfertige. Sie beantragen die Überprüfung der Echtheit des Passes. Der Antragsteller zu 2. hat mit Schriftsatz vom 15.03.2022 die Ledigkeitsbescheinigung nebst Übersetzung vorgelegt und ausgeführt, dass das Original seinem Verfahrensbevollmächtigten vorliege. Der Nachweis, dass er nicht verheiratet sei, sei damit geführt.

II. Die gemäß § 51 Abs. 1 PStG, § 49 Abs. 1 PStG, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die Eintragung der Ehe in das Eheregister ist vom Beteiligten zu 3. zu Recht abgelehnt worden.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unbegründet, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

1. Voraussetzung der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Nachweis der Eheschließung, § 34 Abs. 1 PStG. Das Standesamt hat zu prüfen, ob die Ehe in der richtigen Ortsform geschlossen worden ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und ob nach dem maßgeblichen materiellen Recht eine wirksame Ehe zustande gekommen ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass keine Zweifel an der Identität der Ehegatten besteht, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen für die Ehe zuverlässig geprüft werden können. Zudem müssen die in das Register einzutragend...

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