Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung
Leitsatz (amtlich)
›Der Wiedereinsetzungsantrag gem. § 329 Abs. 3 StPO wegen Versäumung der Hauptverhandlung kann nicht auf die gleichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte. Vom Berufungsgericht in seinem Verwerfungsurteil behandelte Entschuldigungsgründe können zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nur im Zusammenhang mit neuen Tatsachen verwendet werden. ‹
Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 25.03.2003; Aktenzeichen 550 Js 24942/01 - 7 Ns) |
Gründe
I. Das Amtsgericht Stadtroda verurteilte den Angeklagten am 26.03.2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,- EUR und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Auf die Berufung des Angeklagten bestimmte die Vorsitzende der als Berufungsgericht zuständigen 7. Strafkammer des Landgerichts Gera nach mehrfacher, durch Krankheit des Angeklagten bedingter Verlegung Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 05.02.2003. Zu diesem Termin wurde der Angeklagte unter Belehrung über die Folgen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde am 14.01.2003 zugestellt.
Am 30.01.2003 fertigte die Geschäftsstelle der Berufungskammer des Landgerichts Gera einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit einem Herrn H., Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz/Gerichtshilfe in Halle, betreffend die Verhinderung des Angeklagten an der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Aktenvermerk hat folgenden Inhalt:
"Herr H. teilt mit, dass Herr K. seit dem 09.01.2003 aufgrund eines Unfalls wegen eines Beckenbruchs im St.-E.-Krankenhaus in H. in stationärer Behandlung sei. Der Angeklagte habe sich telefonisch bei ihm gemeldet, da er in anderer Sache gemeinnützige Arbeitsstunden unter seiner Leitung ableistet. Auf den Anruf hin habe Herr H. den A. im Krankenhaus aufgesucht und sich von der Richtigkeit der Angaben überzeugt. Der Angekl. bittet um Terminsverlegung, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder reisefähig sein wird. Eine entsprechende Bescheinigung/Attest soll per Fax nachgereicht werden."
In der Hauptverhandlung am 05.02.2003 erschien der Angeklagte nicht. Daraufhin verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten durch Urteil gem. § 329 Abs. 1 StPO. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, dass der Angeklagte durch den Anruf des Herrn H. nicht genügend entschuldigt sei. Die Angabe, der Angeklagte läge seit dem 09.01.2003 wegen eines Beckenbruchs im Krankenhaus habe die Kammer nicht verifizieren können, da bis zum heutigen Termin die seitens des Angeklagten angekündigte Übersendung geeigneter Unterlagen nicht erfolgt sei. Das vollständig abgefasste Urteil wurde dem Angeklagten am 12.02.2003 zugestellt.
Am 18.02.2003 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur Berufungshauptverhandlung am 05.02.2003. Zur Begründung dieses Antrags bezog er sich auf die telefonische Mitteilung des Herrn H.. Ferner legte er die Kopie einer Bescheinigung des Krankenhauses St. E. und St. B. in H. über einen stationären Aufenthalt vor und gab an, diese Bescheinigung am 01.02.2003 an das Landgericht Gera gefaxt zu haben. Mit einem Aktenzeichen sei dieses Fax allerdings nicht versehen gewesen, da er "von der Straße ins Krankenhaus" gekommen sei und das Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens nicht im Kopf gehabt habe.
Durch Beschluss vom 25.03.2003 verwarf das Landgericht Gera den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 11.04.2003 zugestellt.
Am 22. April 2003 (Dienstag nach Ostern) legte der Angeklagte gegen den Beschluss vom 25.03.2003 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er wiederum auf die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit und legte einen Kurzbrief des Krankenhauses St. E. und St. B. an den weiter behandelnden Arzt vor, in dem es heißt, dass wegen einer Beckenringfraktur eine stationäre Behandlung vom 21.01. bis 04.02.2003 stattgefunden habe und wegen dieser Diagnose und der nachfolgenden Beeinträchtigung der Mobilität ärztlicherseits eine "Reisetätigkeit nicht empfehlenswert" sei und dies dem Patienten "beschwerdemäßig" auch nicht zumutbar sei.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2003, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Gera hat das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zu Recht verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, denn er ist nicht ordnungsgemäß begründet worden (§ 45 StPO).
Zwar enthält der Antrag durch Bezugnahme auf die telefonische Mitteilung seitens des Herrn H. und durch Vorlage einer Bescheinigung eine Begründung. Der Sache nach rechtfertigt der Angeklagte sein Wiedereinsetzungsbegehren damit, dass er zum Zeitpunkt der Berufung...