Leitsatz (amtlich)

Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2).

Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 288 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Sömmerda (Aktenzeichen 2 F 22/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 13.3.2014, zugestellt am 21.3.2014, Az. 2 F 22/09, abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.204,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 103.270,08 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 19.10.1985 geschlossene Ehe, aus der zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19.08.2014 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben sich am 14.01.2008 getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 18.02.2009 zugestellt worden.

Am 07.07.2009 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Auskunft zur Ermittlung des Zugewinns beim Amtsgericht eingereicht. Sie hat den Anspruch erstinstanzlich zunächst mit 165.264,71 EUR (Schriftsatz vom 19.10.2011, Bl. 108 GÜ) und zuletzt mit 163.324,72 EUR beziffert (Schriftsatz v. 04.06.2012, Bl. 231 GÜ).

Der Antragsgegner betreibt ein selbständiges Fuhrunternehmen. In diesem hat die Antragstellerin gearbeitet. Das vor dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss vom 02.08.2012 (Bl. 277 GÜ) hat zum Stichtag 31.01.2009 einen Substanzwert des Unternehmens von 11.229,96 EUR (S. 48 des SV-Gutachtens) ermittelt. Der Substanzwert zum 31.12.2008 betrug noch 54.714,36 EUR. Die Differenz hat nach der Wertung des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass im Jahr 2009 zahlreiche Anlagenabgänge zu verzeichnen sind (S. 48 SV-Gutachten). Diese betreffen hauptsächlich Einbauten in das bis zum 18.02.2009 von der Spedition genutzte Objekt G..., das im Alleineigentum der Antragstellerin steht (Anl. 14 des SV-Gutachtens, S. 223 des Gutachtens).

Sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin verfügen über Grundbesitz.

Der Antragsgegner war schon vor der Ehe Eigentümer des später als Familienwohnheim genutzten Grundstücks K... in W... mit einer Größe von 542 m2. In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 stellte der Antragsgegner den Wert des Anfangsvermögens unstreitig. Das Grundstück floss mit einem nicht indexierten Wert von 2.888,80 EUR in die Berechnung des Anfangsvermögens ein. Dieser Wert beruht auf der Wertangabe in der Urkunde des staatlichen Notariats A... vom 05.07.1978, in der der Wert des Grundstücks mit 11.300 DDR-Mark angegeben ist. Der Grundstückswert zum Stichtag 18.02.2009 betrug unstreitig 145.000 EUR.

Der Antragsgegner war Eigentümer mehrerer Fahrzeuge

Traktor Ursus, Traktor Zetor, LKW Lanz und LKW S 400,

die nicht zum Betriebsvermögen gehörten. Streitig ist zwischen den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz noch, ob die ersten drei Fahrzeuge sich auch zum Stichtag noch im Vermögen des Antragsgegners befanden.

Die Antragstellerin erhielt im Wege der Schenkung von ihrem Vater ein Grundstück in O... (notarieller Vertrag vom 13.03.1990, Bl 152 GÜ). Dieses Grundstück veräußerte die Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 24.02.1995 zum Preis von 115.000 DM an die Eheleute I... (Vertragsurkunde Bl. 155 ff GÜ).

Die Antragstellerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Sie beerbte zu einem Viertel ihre Mutter (Erbschein, Bl. 167 GÜ). Als Erlös aus einem Verkauf dieser Erbengemeinschaft erhielt sie am 25.04.2000 einen Betrag in Höhe von 3824,32 DM (Überweisungsträger Bl. 175 GÜ).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der G... in W.... Sie erwarb dieses Grundstück während der Ehe mit notariellem Vertrag vom 22.02.1994 (Urkundenrollen-Nr. 323/1994) zum Preis von 20.000 DM als Alleineigentümerin. Das Grundstück weist eine Fläche von 2955 m2 auf und war zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einer Scheune bebaut. Dort befand sich bis zur Trennung der ...

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