Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungesunde Bodenverteilung, landwirtschaftliches Unternehmen; Unternehmensverbund
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke bildet, in einen Unternehmensverbund mehrerer Landwirtschaft betreibender Familienangehöriger eingebunden und durch Satzungsbestimmungen sichergestellt, dass die Grundstücke nur zur landwirtschaftlichen Nutzung in diesem Unternehmensverbund verpachtet werden dürfen, bedeutet die Veräußerung landwirtschaftliche Grundstücke an diese KG keine ungesunde Bodenverteilung.
Normenkette
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSG § 4
Verfahrensgang
AG Meiningen (Beschluss vom 02.07.2009; Aktenzeichen Lw 11/08) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 5.8.2009 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Meiningen vom 2.7.2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligte zu 1. hat der Beteiligten zu 2. deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.189,85 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2. und 7. schlossen am 17.7.2008 einen notariellen Kaufvertrag über mehrere landwirtschaftliche Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den notariellen Kaufvertrag vom 17.7.2008.
Der Genehmigungsantrag der Urkundsnotarien vom 17.7.2008 ging am 18.7.2008 bei der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlängerte mit Zwischenbescheid vom 23.7.2008 die Frist zur Entscheidung über die Vertragsgenehmigung um zwei Monate, weil der Vertrag der Siedlungsbehörde zur Prüfung vorzulegen sei, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Auf entsprechende Anfrage der Genehmigungsbehörde teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9.8.2008 mit, die Grundstücke würden derzeit landwirtschaftlich genutzt, eine Änderung sei in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Die Gründung der Antragstellerin und deren Grundstückserwerb diene der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Familienbetriebes S. (Eltern und drei Kindern). Im Rahmen des Verfahrens meldeten zwei Haupterwerbslandwirte - darunter M. S., einer der Gesellschafter der Antragstellerin - Erwerbsinteresse an den Grundstücken an. Mit Schreiben vom 25.9.2008 übte die Beteiligte zu 4. das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht an den Grundstücken aus; die Mitteilung dieser Erklärung vom 9.10.2008 wurde der Urkundsnotarin am 10.10.2008 und den Vertragsbeteiligten selbst am 11.10.2008 zugestellt. Die Genehmigungsbehörde geht nach der Mitteilung vom 9.10.2008 davon aus, dass der Genehmigung des Vertrages der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung entgegensteht. Zwar sei zunächst aus der Selbstauskunft der Antragstellerin deren Eigenschaft nicht eindeutig zu klären gewesen. Der Genehmigungsbehörde habe aber der Gründungsvertrag der Antragstellerin vom 11.7.2008 vorgelegen. Danach sei ihr alleiniger Gegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verpachtung; die Antragstellerin sei daher keine Landwirtin. Demgegenüber stehe das Erwerbsinteresse eines hauptberuflichen Landwirts, der überwiegend auf Pachtland wirtschafte, so dass dringender Aufstockungsbedarf vorliege.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin macht geltend, ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil ein Teil der Grundstücke die maßgebliche Mindestgröße nicht erreiche. Jedenfalls liege keine ungesunde Bodenverteilung vor, weil die Antragstellerin als hauptberuflicher Landwirt zu behandeln sein. Die Antragstellerin sei zwar juristisch selbständig, jedoch Teil eines einheitlichen landwirtschaftlichen Familienunternehmens, das aus mehreren eng miteinander verflochtenen Unternehmen bestehe, die einheitlich durch die Ö. S. Verwaltungsgesellschaft mbH geführt würden. Deren Geschäftsführer und Gesellschafter seien sämtlich Mitglieder der Familie S. (Eltern und drei Kindern), die alle im Hauptberuf Landwirte wären. Die betreffenden Personen seien auch Gesellschafter der anderen Unternehmen, nämlich der Antragstellerin und der Ö. W. GmbH & Co. KG. Die entsprechende Umstrukturierung führe dazu, dass sämtliche Flächen der Familie S. einheitlich unter dem Dach der Antragstellerin zusammengeführt und auch in Zukunft für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zusammengehalten würden, um eine überlebensfähige landwirtschaftliche Einheit auch in Zukunft zu erhalten. Die rechtliche Konstruktion sei darüber hinaus aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen gewählt worden und diene auch der Sicherstellung der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation. Dementsprechend sei der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag de...