Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 10 O 461/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.02.2022, Az. 10 O 461/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.070,86 Euro aus §§ 80 Abs. 1 InsO iVm §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 15a Abs. 1 Satz 1, 15b Abs. 1 GenG, § 12 (1) b) und § 38 (1) - (3) der Satzung der Insolvenzschuldnerin sowie der Beitrittserklärung der Beklagten vom 22.02.2010 iVm den Grundsätzen zum fehlerhaften Beitritt zu einem Verband.
1. Die Beklagte erklärte mit der in Anlage K2 vorgelegten Beitrittserklärung vom 22.02.2010 ihren Beitritt zur Genossenschaft mit insgesamt 100 Geschäftsanteilen.
a) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist zunächst eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung erforderlich, § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 3 (2) Satzung (Anlage K1). Auch zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung, § 15b Abs. 1, Abs. 3 GenG.
b) Die Beklagte erklärte mit der in Anlage K2 vorgelegten Erklärung vom 22.02.2010 ihren Beitritt zur Insolvenzschuldnerin (UA LG Seite 2). In ihrer Beitrittserklärung verpflichtete sie sich, wie nach § 15a Satz 1 GenG erforderlich, die nach Gesetz und Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen auf den oder die Geschäftsanteile zu zahlen.
aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG darf die Beitrittserklärung keine Bedingung enthalten. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Beitrittserklärung habe unter zwei aufschiebenden Bedingungen bestanden: die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand mit der Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile in Vollmacht der Beklagten und die Einzahlung auf den jeweils sukzessive vorangehenden Anteilserwerb. Dem ist nicht zu folgen.
Die Beitrittserklärung enthält keine aufschiebende Bedingung. Sie wird mit den Worten eingeleitet: "Die Unterzeichnende erklärt hiermit ihren Beitritt ...". Im Text der Beitrittserklärung findet sich auch im Übrigen kein Hinweis auf eine Bedingung. Die Zulassung des Beitrittes durch den Vorstand ist keine aufschiebende Bedingung der Beitrittserklärung, sondern eine Rechtsbedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft, § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG. Die Frage, ob die weiteren Geschäftsanteile erst durch den Vorstand in Vollmacht der Beklagten gezeichnet wurden, betrifft keine aufschiebende Bedingung, sondern den Umfang des Beitrittes an sich (hierzu im Folgenden). Auch die Einhaltung des § 15b Abs. 2 GenG, § 38 Abs. 3 der Satzung wird in der Beitrittserklärung nicht erwähnt und damit auch nicht zur Bedingung für den Beitritt gemacht.
bb) Die Beklagte erklärte ihren Beitritt zur Genossenschaft mit insgesamt 100 Geschäftsanteilen.
Die Beitrittserklärung wird mit den Worten eingeleitet: "Die Unterzeichnende erklärt hiermit ihren Beitritt zur G.". Unter Ziffer 4 der Beitrittserklärung wird die Beteiligung mit 1 Geschäftsanteil zur Begründung der Mitgliedschaft und 99 weiteren Geschäftsanteilen benannt, die zusammen "Pflichtanteile" genannt werden, und zusammengefasst mit den Worten "...also insgesamt mit 100 Geschäftsanteilen...". Darunter folgt der Satz "Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten." Die Leistungspflicht wird damit auf die gesamten Geschäftsanteile bezogen. Auch wäre ein Antrag auf Stundung des für die 99 weiteren Geschäftsanteile geschuldeten Betrages nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Beitrittserklärung nicht auch auf deren Erwerb bezogen hätte; vielmehr wären dann die weiteren Geschäftsanteile nach und nach zu zeichnen und erst der dann jeweils geschuldete Einzahlungsbetrag zu stunden gewesen. Die Stundungsabrede setzt das Bestehen des gestundeten Anspruchs voraus und führt lediglich zur zeitlichen Staffelung der Fälligkeit, ohne etwas an der Entstehung der Einlageverpflichtung im Beitrittszeitpunkt zu ändern (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15 -, Rn. 23, juris; Blazek/Scheffler, ZIP 2021, 2170, 2171). Aus ihr ist daher zu entnehmen, dass der Beitritt sich zugleich auf sämtliche Anteile erstreckte (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 20 U 25/22-, Rn. 39, juris). Angesichts dessen lässt sich der Vollmachtserklärung, wie sie sich unter Ziffe...