Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt von Ehegatten und Kindern. Kindesunterhalt. Ausbildungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
2. Zur Frage der Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, welches nach Abbruch der Erstausbildung den Hauptschulabschluss nachholt.
3. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt steht dann nicht entgegen, wenn ein an sich barunterhaltspflichtiger Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet, aber dennoch das volle Kindergeld bezieht.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1610 Abs. 2, § 1612b
Verfahrensgang
AG Nordhausen (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 1 F 569/01) |
Tenor
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt, soweit er beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhausen vom 11.02.2003, Az.: 1 F 569/01 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin Unterhalt
- für den Monat August 2001 in Höhe von 472,00 DM,
- für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 513,00 DM,
- für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 in Höhe von 255,00 EUR,
- für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 in Höhe von monatlich 24,00 EUR,
- für den Monat Juli 2003 in Höhe von 44,00 EUR und
- ab dem 01.08.2002 in Höhe von 30,00 EUR
zu zahlen hat.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Die am 25.12.1982 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten und hat diesen erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage auf rückständigen Unterhalt ab dem 01.06.2001 in Höhe von 3.666,00 EUR sowie ab dem 01.03.2002 auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 460,00 EUR in Anspruch genommen.
Sie beendete im Juni 2000 die Regelschule ohne Abschluss. Eine zum 01.09.2000 aufgenommene Ausbildung zur Altenpflegerin hat die Klägerin nach 2 Monaten und die sich anschließende Ausbildung in einer Elf-Tankstelle dann am 06.02.2001 abgebrochen. Sie nahm sodann am 01.08.2001 eine weiterführende Schulausbildung an der Staatlichen Berufsschule auf, die sie im Juni 2002 beendete. Seit dem 01.08.2002 befindet sie sich in einer Ausbildung zur Verkäuferin.
Der Beklagte ist einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet, und zwar V. K. geb. am 10.08.1988.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte nach Abzug des Unterhaltsbetrages für V. von 578,00 DM über ein bereinigtes Einkommen von 2.760,31 DM (1.411,32 EUR) verfüge. Ihre Mutter habe demgegenüber bis 30.08.2001 ein Nettoeinkommen von 1.823,11 DM (932,14 EUR) und ab September 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.417,17 DM (724,59 EUR) bezogen. Unter Berücksichtigung der Haftungsanteile schulde der Beklagte ihr für den Monat Juni 2001 einen Unterhaltsbetrag von 730,66 DM, in den Monaten Juli 2001 bis August 2001 von monatlich je 728,26 DM und in dem Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 monatlich je 895,00 DM.
Ab Dezember 2001 habe sie sich wieder in einer allgemeinen Schulausbildung befunden und sei daher privilegiert. Ab Januar 2002 schulde der Beklagte einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 460,00 EUR.
Die Ausbildung zur Altenpflegerin habe sie abbrechen müssen, da sie die täglichen Fahrtkosten von 24,80 DM mangels Ausbildungsvergütung nicht habe aufbringen können. Die weitere Ausbildung zur Kauffrau habe sie dann deshalb abgebrochen, da sie keine Ausbildungsvergütung erhalten und es Probleme mit den Ausbildern gegeben habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Klägerin nach zweimaligen Abbruchs der Ausbildung keinerlei Unterhaltsansprüche mehr zustünden. Die Gründe für den Abbruch der Ausbildungen werden bestritten. Er habe bis Februar 2001 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 DM geleistet. Zusammen mit dem Kindergeld wäre es der Klägerin sicherlich möglich gewesen, die Fahrtkosten zu bestreiten. Zumindest habe sie sich mit diesem Problem nicht an ihn gewandt.
Sein Einkommen betrage entgegen der Ansicht der Klägerin aufgrund der Verdienstbescheinigungen von November 2000 bis Oktober 2001 lediglich 29.499,14 DM, mithin monatlich 2.458,26 DM (1.256,89 EUR) zuzüglich einer anrechenbaren Steuererstattung von 426,23 DM, also insgesamt 2.884,48 DM.
Er sei außer seinem Kind V. auch seiner Ehefrau in Höhe von 200,00 DM monatlich zum Unterhalt verpflichtet, da diese arbeitslos gewesen sei und keine ausreichenden Einkünfte erzielt habe. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass in seinem Haushalt die behinderte Tochter seiner Ehefrau wohne, die er mit monatlich 200,00 DM für Bekleidung und Ernährung unterstütze.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2003 den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2001 Unterhalt in Höhe von 488,00 DM, für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 monatlich 550,00 DM, für den Zeitraum ...