Normenkette
BGB § 1836b Abs. Nr. 1 S. 2; BVormVG § 1; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 1 T 152/01) |
Tenor
1. Die Verfahren 6 W 54/02 bis 6 W 76/02 werden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren 6 W 54/02.
2. Die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des LG Mühlhausen vom 7.1.2002 werden aufgehoben. Die Sachen werden zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das LG zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.476,31 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist gerichtlich bestellter Berufsbetreuer für die in den 23 angefochtenen Beschlüssen des LG vom 7.1.2002 jeweils bezeichneten Betroffenen.
Der Beteiligte zu 1) hat in den Jahren 1968 bis 1973 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Theologie mit dem Berufsziel Pfarrer studiert und das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Theologen abgeschlossen.
Der Beteiligte zu 1) hat in den 23 Verfahren die Festsetzung seiner Betreuervergütung für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2001 ggü. der Staatskasse beantragt. Dabei hat er für die Monate Januar und Februar 2001 die von ihm benötigte Zeit jeweils im Einzelnen dargelegt und eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 54 DM zzgl. MwSt. begehrt. Für die betreffenden Monate hat der Beteiligte zu 1) auch seine Aufwendungen einzeln aufgeschlüsselt. Demgegenüber hat er für die Monate März bis Mai 2001 jeweils eine Pauschalvergütung beantragt, und zwar mit Ausnahme des Verfahrens 6 W 74/02, in dem er monatlich 622 DM geltend gemacht hat, jeweils i.H.v. 311 DM pro Monat. Aus den Anträgen ist nicht ersichtlich, wie sich der geforderte Pauschalbetrag zusammensetzt.
Die Rechtspflegerin des AG hat mit Beschlüssen vom 18.6.2001 im Verfahren 6 W 74/02 eine monatliche Pauschale „einschl. Auslagenersatz” i.H.v. 387 DM und in den anderen Verfahren i.H.v. 194 DM einschl. Mehrwertsteuer seit dem 1.1.2001 festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Pauschale hat sie sodann die Gesamtvergütung für die jeweils geltend gemachten fünf Monate berechnet und den jeweiligen Auszahlungsbetrag unter Anrechnung geleisteter Vorschüsse ermittelt. Der Beschluss der Rechtspflegerin enthält darüber hinaus folgende Festlegung: „Die Vereinbarung der Pauschale wird befristet bis zum 30.6.2001.”
Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im Wesentlichen ausgeführt, das Theologiestudium des Beteiligten zu 1) sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet gewesen. Ihm könne daher nur ein Stundensatz von 31,50 DM zuerkannt werden. Aus den Beschlüssen ergibt sich weder, von welcher Stundenzahl die Rechtspflegerin bei der Festsetzung der Vergütungspauschale ausgegangen ist, noch, mit welchem Betrag sie den Aufwendungsersatz in die Pauschale eingestellt hat.
Gegen die Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Festsetzungsanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Hinsichtlich seines Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze vom 27.9.2001.
Das LG hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und jeweils die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Ausweislich der Begründung seiner Entscheidung geht das LG davon aus, der Betreuer habe nur seine Einstufung in die niedrigste Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 BVormVG, nicht aber den der Bemessung der Pauschale zu Grunde liegenden Stundensatz mit seinem Rechtsmittel angegriffen. Hinsichtlich des gerechtfertigten Stundensatzes teilt das LG die Auffassung der Rechtspflegerin. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen des LG. Dagegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1), der seine in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter verfolgt. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze vom 25.1.2002.
Der vom Senat angehörte Bezirksrevisor verteidigt die angefochtenen Entscheidungen des LG. Auf seine Stellungnahme vom 27.2.2002 (Bl. 91 d.A. 6 W 54/02) nimmt der Senat Bezug.
II. Der Senat hat die Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen in entspr. Anwendung von § 147 ZPO zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Aufl., Vorbem. §§ 8–18 FGG Rz. 4).
Die nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27 ff. FGG an sich statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1) haben in der Sache vorläufigen Erfolg, weil die angefochtenen Entscheidungen des LG auf Gesetzesverletzungen beruhen, §§ 27 FGG, 546 ZPO. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das LG.
1. Das LG hat schon den Gegenstand der Erstbeschwerdeverfahrens unzutreffend bestimmt, indem es angenommen hat, die Erstbeschwerde richte sich ausschließlich gegen den von der Rechtspflegerin angenommenen Stundensatz von 31,50 DM, ni...