Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen 3 O 1486/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mühlhausen vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 577,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mühlhausen vom 21.10.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 12).
Unter dieser Maßgabe hat der Rechtspfleger vorliegend zu Recht die geltend gemachte Umsatzsteuer abgesetzt, mithin lediglich die Nettobeträge der Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO in Ansatz gebracht.
Für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erbringt, ist dieser Wohnsitz als Leistungsort nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG anzusehen, was zur Folge hat, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt (vgl. LG Berlin vom 12.8.1988 - 82 AR 266/88, zitiert nach Juris). Demgemäß darf ein deutscher Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten keine Unsatzsteuer in Rechnung stellen und dieser dementsprechend vom in die Kosten verurteilten Gegner keine Erstattung verlangen (vgl. Gerold/Schmidt (von Eicken), BRAGO, 15. Aufl., § 25 Rz. 6; Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, 19. Aufl., VV 7008 Rz. 25, jeweils m.w.N.).
Wenn dieser Mandant - wie vorliegend die Beklagte - im Zusammenhang mit der Vermietung eines Hausgrundstückes oder aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, so ist das unerheblich, weil es nichts mit den berufsspezifischen Leistungen des Rechtsanwalts zu tun hat, welche hier allein maßgeblich sind.
Dementsprechend ist die angegriffene Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdewert wurde in Höhe des Kosteninteresses der Beklagten festgesetzt.
Fundstellen