Verfahrensgang
AG J. (Beschluss vom 28.09.2015; Aktenzeichen GZ IN-65-46 AG J) |
Tenor
Die Beschwerde der Stadt J gegen den Beschluss der Kostenbeamtin des AG J vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Stadt J kaufte mit notarieller Urkunde des Notars H L von der Grundstücksentwicklungsgesellschaft I mbH & Co. KG ein Grundstück. In dem Vertrag ist vereinbart:
"Die Kosten dieser Urkunde, ihres Vollzugs und ihrer Ausfertigung, der Genehmigung und Bescheinigungen übernimmt der Käufer."
Nach Eintragung der Stadt J als Eigentümerin erhob das AG J gegenüber der Stadt J eine Eintragungsgebühr von 15,00 EUR gemäß KV Nr. 14110 GNotKG. Gegen diese Kostenfestsetzung wandte sich die Stadt J mit der Erinnerung vom 26.11.2014 unter Hinweis auf die Gebührenbefreiung der Stadt gemäß § 6 ThürJKostG. Das AG J wies die Erinnerung zurück und ließ die Beschwerde zu. Am 23.10.2015 erhob die Stadt J gegen diesen Beschluss Beschwerde. Sie ist der Auffassung, ihr gegenüber dürften Kosten wegen der gesetzlich angeordneten Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 2 ThürJKostG nicht erhoben werden.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die Eintragungsgebühr gegenüber der Käuferin, der Stadt J, erhoben.
Zwar ist die Stadt J gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte erheben, befreit. Gemäß § 6 Abs. 4, 1. Halbsatz ThürJKostG entbindet die Gebührenfreiheit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsgemäß verpflichtet hat.
Hier hat sich die Stadt J im Grundstückskaufvertrag vom 23.07.2014 vertraglich verpflichtet, die Kosten des Vollzugs der Kaufvertragsurkunde zu tragen. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 ThürJKostG erfüllt. Daran ändert es nichts, dass ohne die vertragliche Regelung zur Kostentragung durch die Stadt J § 448 Abs. 2 BGB zum Zuge gekommen wäre, wonach der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Eintragung ins Grundbuch trägt. Denn § 6 Abs. 4 ThürJKostG unterscheidet nicht danach, ob und ggf. inwieweit die vertragliche Regelung zur Kostenübernahme von der ohne sie geltenden gesetzlichen Regelung abweicht. Der an sich gebührenbefreite Beteiligte kann diese Rechtsfolge unschwer vermeiden, indem er von einer vertraglichen Kostenübernahmeverpflichtung absieht.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
Fundstellen